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Gebührenerhöhung bei A1

Der Mobilfunkanbieter A1 will ab 4.4. eine um 2,75 Euro höhere Grundgebühr verrechnen und dafür die Anrufe zu 05-Nummern in die in die Tarife inkludierten Freiminuten einbeziehen (bislang 0,25 Euro pro Minute).

Aufgrund der vielen Anfragen fassen wir die Rechtslage kurz zusammen:

A 1 (Mobilkom) erhöht - nach Information auf der A1-Webseite (http://www.a1.net/privat/agb) mit 4.4.2011 die Grundgebühr für Telefontarife um 2,75 Euro.

Dafür werden soweit auf der Betreiberhomepage ersichtlich 1000 Freiminuten für Anrufe in private Netze (05er-Nummern, die viele Banken, Versicherungen, öffentliche Stellen verwenden) angeboten.

Die individuellen Informationen werden laut A1 ab 3.2.2011 an die KundInnen versendet.

Wir raten dazu, diese Information zunächst abzuwarten.

Wer in private Netze telefoniert, sollte sich ausrechnen, ob es nicht günstiger kommt, die höhere Grundgebühr zu akzeptieren.

Es gibt keine Verordnung, die vorsieht, dass Anrufe in private Netze gleich zu behandeln wären wie Anrufe in das herkömmliche Festnetz (d.h. dass diese Anrufe von der Flatrate abgedeckt sein müssten)

1. Verträge vor 2.6.2009
Will man diese Grundgebührenerhöhung nicht, haben KundInnen mit Altverträgen ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG).

Ältere Tarife und AGB findet man übrigens auch unter http://www.rtr.at/de/tk/AGB - dort veröffentlich die RTR die von den Betreibern angezeigten AGB, Dienstebeschreibungen und Entgelte.

Wer kündigt, darf keinen Nachteil daraus haben, z.B. Verlust von Rabatten (mobilpoints), Nachzahlungen für gestütztes Geräte, o.ä.

Der VKI würde bei Problemen auch Musterprozesse prüfen.

2. Verträge nach 2.6.2009
A1 bietet die Möglichkeit, der Erhöhung zu widersprechen, dann sollte alles beim Alten bleiben. Anrufe zu 05er-Nummern - private Netze - werden dann weiterhin extra verrechnet.

Falls der Widerspruch nicht akzeptiert werden sollte, würden wir Musterprozesse prüfen.

Für diese Verträge gibt es nach unserer Rechtsansicht allerdings keine Möglichkeit einer außerordentlichen Vertragskündigung nach § 25 TKG:

§ 6 Abs 1 Z 2 Konsumentenschutzgesetz (KschG) lässt nämlich auch einvernehmliche Änderungen durch Erklärungsfiktionen zu. So konstruiert die mobilkom für Verträge ab 2.6.2009 hier die Preissteigerung. Lehnt der Kunde durch Widerspruch ab, dann kommt die Änderung nicht zustande. Wir fürchten, dass § 25 Abs 3 TKG, der eine einseitige Vetragsänderung zur Voraussetzung hat, daher auf diesen Fall nicht anwendbar ist.

Die Entscheidung des OGH zu 1 Ob 123/09h halten wir für nicht auf den aktuellen Fall übertragbar - der VKI hatte die Mobilkom geklagt, weil sie zuerst die Änderung mit ao Kündigungsrecht angekündigt, nachdem dann aber soviele KundInnen davon Gebrauch machten, diese zurückgezogen hatte - dh KonsumentInnen hätten riskiert, mit 2 Verträgen dazustehen, weil A1 sie quasi als Testobjekte benutzen wollte.

Im jetzigen Fall aber soll der Vertrag bestehen bleiben, wie er ist, wenn man widerspricht, die Phase der Unsicherheit und die Notwendigkeit, sich rasch einen anderen Vertrag zu suchen, fallen hier weg.

Gerade das war für die Gerichte aber ein wichtiges Argument für die Unzulässigkeit der damaligen Vertragsklausel.

Letztendlich ist die Frage gerichtlich zu klären - wir sehen aber keine ausreichenden Gewinnchancen.

3. Änderungen bei anderen Betreibern
Informationen über geplante Änderungen haben wir derzeit nur aus den Medien. Über Tarife/Vertragsänderungen haben Betreiber ihre KundInnen gemäß § 25 TKG (bzw. nach ihren AGB) rechtzeitig zu informieren. Es wird berichtet, dass neben A1 nur T-Mobile/telering Anrufe in private Netze extra verrechnen will.

Das kolportierte Angebot von T-Mobile/telering, eine zusätzliche Option für Anrufe zu 05er-Nummern anzubieten, berechtigt aber wohl nicht zur außerordendtlichen Vertragsauflösung gemäß § 25 TKG.

4. Elektronische Rechnungen
Problematisch halten wir die Regelung bei A1, dass Rechnungen teilweise nur mehr elektronisch zur Verfügung gestellt werden, und Kundinnen sich diese aus dem Online-Servicebereich holen müssen. Auf den Rechnungen sind oft rechtlich bedeutsame Erklärungen - wie hier die Grundgebührenerhöhung abgedruckt.

Dazu ist ein Verfahren des VKI gegen die Mobilkom in erster Instanz anhängig (HG Wien GZ: 10 Cg 71/2010 m).

Diskussionen dazu auf unserer Facebook-Seite Verbraucherrecht.

http://www.facebook.com/pages/verbraucherrecht/248823104428#!/pages/verbraucherrecht/248823104428

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