- Papierrechnung (§ 100 Abs 1b TKG laut Regierungsvorlage):
Bisher hatten Kunden bei Vertragsabschluss das Wahlrecht zwischen Rechnung in elektronischer Form oder Papierform. Nach der Regierungsvorlage haben Kunden nicht mehr dieses Wahlrecht. Stattdessen soll der Teilnehmer standardmäßig die Rechnung in elektronischer Form bekommen. Den Kunden muss es aber sowohl bei Vertragsabschluss als auch während der gesamten Laufzeit des Vertrages möglich sein, die Rechnung und auch den Einzelentgeltnachweis auf gesondertes Verlangen entgeltfrei in Papierform übermittelt zu erhalten.
Laut der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage kann sich das gesonderte Verlangen sowohl auf einzelne zukünftige Abrechnungszeiträume beziehen als auch auf die die gesamte zukünftige Vertragslaufzeit.
TIPP: Wenn Sie daher Ihre Rechnung(en) in Papierform haben möchten, dann verlangen Sie diese von Ihrem Telekommunikationsbetreiber; dies sollte auch für die gesamte Laufzeit mit einer Aufforderung möglich sein.
- Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen (§ 25 Abs 3 Satz 4 TKG laut Regierungsvorlage):
Vorgesehen ist, dass Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Entgeltbestimmungen, die infolge einer Entscheidung der Behörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages berechtigen.
Zur Erklärung:
Die geltende Rechtslage sieht vor, dass Kunden bei nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen der AGB und der Entgeltbestimmungen ein Sonderkündigungsrecht haben. Im bisherigen Wortlaut nicht enthalten war, dass eine Änderung der AGB und Entgeltbestimmungen, die auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich wird, nicht zum Sonderkündigungsrecht führt. Bei andern (dh bei solchen, die nicht infolge einer Entscheidung der Regulierungsbehörde oder auf Grund der Änderung der Rechtslage zwingend und unmittelbar erforderlich werden), nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen der AGB und Entgeltbestimmungen steht den Kunden weiterhin das Sonderkündigungsrecht zu.
- Inflationsanpassung (§ 83 Abs 3a TKG laut Regierungsvorlage):
In den heutigen Medien wurde zum Teil getitelt, dass das neue Gesetz automatische Gebührenerhöhungen an die Inflation bringt.
Zur Klarstellung:
Die Regierungsvorlage sieht dies nicht für das von den Kunden zu zahlende Entgelt vor, sondern diese Anpassung an den VPI gilt für Gebühren, die die Telekommunikationsanbieter zB für Zulassungen und Bewilligungen zu zahlen haben (§ 83 Abs 3a TKG laut Regierungsvorlage).
Zur Erklärung:
Erfolgt eine Entgeltänderung aufgrund einer gültigen Wertsicherungsklausel (zB VPI), steht den Kunden nach der Rechtsprechung des EuGH kein Sonderkündigungsrecht zu (EuGH C-326/14 [VKI/A1]).