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Geplante Verlängerung der Zwangsgutschein-Regelung

Im Mai 2020 wurde das KuKuSpoSiG geschaffen. Dieses sieht vor, dass Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 entfallen sind, anstelle des zurückzuzahlenden Entgelts einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag geben können. Dies ist bis zu einem zurückzuerstattenden Betrag von EUR 70,-- möglich. Wenn das zu erstattende Entgelt mehr als EUR 70,-- und bis zu EUR 250,-- beträgt, kann der Veranstalter bis zum Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein geben; der darüber hinausgehende Betrag ist auszubezahlen.

Diese Regelung soll nach einem aktuellen Antrag im Parlament verlängert werden:

Fortan sollen Veranstalter auch bei Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im ersten Halbjahr 2021 entfallen, Gutscheine statt Geld geben können.

Weiters soll die Möglichkeit der Gutscheinübergabe auch für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis gelten, das im zweiten Halbjahr 2021 aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist, wenn es sich um ein wegen dieser Pandemie aus dem Jahr 2020 oder dem ersten Halbjahr 2021 verschobenes Ereignis oder um ein Ereignis handelt, das vereinbarungsgemäß als Ersatz für ein im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 wegen der Pandemie entfallenes Ereignis dienen sollte.

Wir können unsere Kritik an diesem Gesetz nur wiederholen: Im Ergebnis bedeutet es ein zinsloses Zwangsdarlehen der VerbraucherInnen an die Veranstalter und dies bei Überwälzung des Insolvenzrisikos der UnternehmerInnen auf die KonsumentInnen.

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