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Geplante Verlängerung der Zwangsgutschein-Regelung

Was VerbraucherInnen wissen sollten, wenn sie vorhaben, in nächster Zeit Karten für eine Veranstaltung zu kaufen, deren Termin für das zweite Halbjahr 2021 angesetzt ist.

Im Mai 2020 wurde das KuKuSpoSiG (Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz) geschaffen. Dieses Gesetz ermöglicht es Veranstaltern von coronabedingt ausgefallenen Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, Verbrauchern anstelle der Rückzahlung bis zu einem Betrag von EUR 70,-- einen Gutschein auszugeben. Das gilt auch im Fall einer Schließung von Kunst- und Kultureinrichtungen. Nun soll das Gesetz erneut verlängert werden und zwar in mehrerlei Hinsicht.

Am 8.3.2021 wurde ein Antrag in den parlamentarischen Kulturausschuss eingebracht, nach dem die Regelung in doppelter Hinsicht verlängert werden soll:

Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs der entfallenen Veranstaltungen

Fortan sollen Veranstalter auch bei Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie im gesamten (statt wie jetzt im ersten Halb)Jahr 2021 entfallen, Gutscheine statt Geld geben können.

Spätere Auszahlung an Kunden

Nicht eingelöste Gutscheine, die für eine im Jahr 2020 oder im ersten Halbjahr 2021 entfallene Veranstaltung anstelle der Rückzahlung ausgegeben wurden, können nach dem 31.12.2022 (auf Aufforderung des Gutscheininhabers) in eine Auszahlung umgewechselt werden.

Aber Inhaber von nicht eingelösten Gutscheinen, die für eine im zweiten Halbjahr 2021 entfallene Veranstaltung anstelle der Rückzahlung ausgegeben wurden, können erst nach dem 31.12.2023 eine Auszahlung verlangen.

 

Erneut kritisieren wir dieses Gesetz und die weitere geplante Verlängerung: Im Ergebnis bedeutet es ein zinsloses Zwangsdarlehen der VerbraucherInnen an die Veranstalter und dies bei Überwälzung des Insolvenzrisikos der UnternehmerInnen auf die KonsumentInnen.

In Deutschland gibt es eine ähnliche Reglung (Art 240 § 5 EGBGB). Dort hat ein Gericht (AG Frankfurt am Main) ein Verfahren auf Rückerstattung (statt Rückerstattung wurde Gutschein gegeben) ausgesetzt zwecks Prüfung der deutschen Gutscheinlösung (Art 240 § 5 Abs 1 Satz 1 EGBGB) auf Verfassungskonformität. Laut dem AG Frankfurt am Main verstößt die Regelung nämlich gegen die Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 S 1 GG und gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes gemäß Art. 20 Abs 3 GG.

Während aber die deutsche Regelung nur für Eintrittskarten gilt, die vor dem 8.3.2020 erworben wurden, gibt es in der österreichischen Regelung keine solche Einschränkung.

Das bedeutet: Wenn Sie nun eine Karte für ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis kaufen, dessen Termin im zweiten Halbjahr 2021 angesetzt ist, und diese Veranstaltung entfällt aufgrund der COVID-19-Pandemie, bekommen Sie (bis zu einem Betrag von EUR 70,--) anstelle der Rückzahlung einen Gutschein, für den Sie vom Veranstalter erst nach dem 31.12.2023 eine Umwechslung in Geld fordern können.

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