Eine so langsame Verbindung schränke den üblichen Gebrauch des Internet so erheblich ein, dass von "unlimitiert" im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr die Rede sein könne. Das Gericht verschaffte sich selbst einen Eindruck davon, dass bei dieser reduzierten Geschwindigkeit zB das Ansehen von Videos wegen der andauernden Unterbrechungen faktisch unmöglich wird. Es stellte auch fest, dass das Herunterladen von 30 Urlaubsfotos mit einer Größe von 1 MB auf diese Weise mehr als eine Stunde dauert.
Das Ansehen von Videos oder das Herunterladen von Fotos oder Musik wird damit faktisch unmöglich, weshalb es auch nicht mehr darauf ankommt, ob der Werbende seine Kunden auseichend deutlich informiert hat, dass ab einem gewissen Datenverbrauch von 21 oder 42 Mbit pro Sekunde auf 64 kbit/s gedrosselt wird.
In Deutschland hatte das OLG Koblenz in seinem Urteil vom 8.5.2013, Az. 9 U 1415/12 die vergleichbare Werbeaussage "unbegrenzt im Internet surfen" untersagt, wenn die Datentransfergeschwindigkeit bei Erreichen eines Datenvolumens von 500 MB auf maximal 64 kBit/s gedrosselt wird.
Das Urteil des HG Wien ist rechtskräftig. (Stand: 2.6.2015)
HG Wien, 26.4.2015, 11 Cg 17/14h
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Klagsvertreterin: Dr.Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien
Gericht bestätigt Irreführung durch "unlimitiert surfen"
Der VKI gewinnt eine Klage auf Unterlassung gegen T-Mobile vor dem HG Wien. "Unlimitiertes Surfen" anzukündigen, dann aber ab einem Verbrauch von 3 GB bzw. 6 GB die Geschwindigkeit der Datenübertragung auf 64 kbit pro Sekunde zu senken, ist irreführend.
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Urteil: Gericht bestätigt Irreführung durch "unlimitiert surfen" - 2.6.2015
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