Die Konsumentin erhielt insgesamt 4 Gewinnzusagen, unter anderem auch mit den Formulierungen "Würden Sie einen Scheck im Wert von 10.800,00 Euro wegwerfen?" oder "Herzlichen Glückwunsch" Sie sind bestätigter Bargeldgewinner, Ihre Auszahlung ist bereits genehmigt und kann ordnungsgemäß umgehend erfolgen, wenn Sie Ihre Unterlagen rechtzeitig einsenden. Also warten Sie nicht länger und rufen Sie Ihren Gewinn ab!".
Der Absender -die "Shopping Alliance Ltd." ("SAL") mit Sitz in Malta - war nur in winziger Schrift und versteckt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersichtlich.
Das Gericht gab der Klage der Konsumentin gegen das Gewinnzusageunternehmen "Shopping Alliance Ltd", welches auch unter zahlreichen weiteren Namen -wie etwa "Bela Vita im Hause Shopping Alliance Ltd.", oder auch "Edelweiß-Versand"- auftritt, statt. Die Klage wurde vom Klagsvertreter, der Beneder Rechtsanwalts GmbH, auf § 5j KSchG (nunmehr § 5c KSchG) gestützt.
Den Einwand des Unternehmens, bei der Klägerin selbst handle es sich um eine Unternehmerin, da mehrere Gewinnzusagen geltend gemacht wurden, sowie europarechtliche Bedenken gegen § 5j KSchG (nunmehr § 5c KSchG) wies das Gericht zurück.
Insgesamt sprach das Bezirksgericht für Handelssachen Wien der Konsumentin EUR 35.100,-- samt Zinsen und EUR 7.764,-- an Kosten zu. Dieses Urteil ist für Verbraucher erfreulich und zu begrüßen.
Es bleibt abzuwarten, ob diese Firma auch Zahlung leistet bzw ob bei einer Exekution in Malta Geld zu holen wäre. Falls nein, bleibt die Klägerin auf den Prozesskosten sitzen. Daher raten wir, solche Klagen nur mit Rechtsschutzversicherung zu führen.
BGHS Wien 15.07.2014, 16 C 465/13v
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Klagevertreter: Beneder Rechtsanwalts GmbH Wien