Laut OGH kann die österreichische Bestimmung, nach der ein Verbraucher bei einer Gewinnzusage einen Anspruch auf den Preis hat (§ 5j KSchG), immer zur Anwendung kommen, wenn ein österreichisches Gericht angerufen wird und ein Nahebezug des Sachverhaltes zu Österreich besteht. Dies gilt selbst dann, wenn dieser Sachverhalt an sich nach einem ausländischen Recht zu beurteilen wäre.
Im Einklang mit dem EuGH bestätigte der OGH auch, dass bei der Gewinnzusagen eines ausländischen Unternehmens an einen österreichischen Verbraucher die inländische Gerichtsbarkeit, also die Zuständigkeit der österreichischen Gericht, gegeben ist, wenn der Erfüllungsort der Verpflichtung in Österreich ist.
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