Einschränkung der Bankomatgebühren
Die Neuregelung betrifft einerseits Entgeltansprüche von unabhängigen Bankomatbetreibern und andererseits Entgeltregelungen zwischen Verbraucher und dem kontoführenden Kreditinstitut.
Die kontoführende Bank ist verpflichtet, den Verbraucher von jenen Entgelten zu befreien, die von unabhängigen Bankomatbetreibern für den Bargeldbezug mit der ausgegebenen Zahlungskarte des kontoführenden Kreditinstituts verrechnet werden (§ 4a VZKG [Verbraucherzahlungskontogesetz]. Dies wirkt sich auch auf bereits existierende Verträge aus.
Entgeltvereinbarungen für einzelne Bargeldbehebungen mit der Bankomatkarte zwischen dem Kunden und der kontoführenden Bank selbst sind nur dann wirksam sind, wenn diese im Einzelnen mit dem Kunden ausgehandelt worden sind (§ 4 Abs 2 VZKG). Entgeltvereinbarungen für einzelne Bargeldbehebungen im Zahlungsdiensterahmenvertrag können für Neukunden im Einzelnen ausgehandelt werden, das heißt es muss ein Angebot eines weiteren Tarifes geben, bei dem keine gesonderten Bargeldbehebungsentgelte verrechnet werden. Verbraucher können daher selbst entscheiden, welchen Kontotarif sie wählen.
Inkrafttreten am 13.1.2018
Pauschalreisegesetz (PRG)
Das Pauschalreisegesetz (PRG) dient der Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie RL (EU) 2015/2302. Es sieht nun im Rahmen eines einheitlichen Regelwerks eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der reisevertraglichen Bestimmungen vorsieht.
Zum einen wird der Begriff der Pauschalreise in einer relativ komplexen Regelung (§ 2 Abs 2 PRG) neu definiert und erweitert. So können nun auch separate Verträge uU als Pauschalreise gelten, zB wenn ein einheitlicher Vertriebsweg (ein Buchungsvorgang) oder ein Pauschalpreis oder eine entsprechende Bezeichnung der Reise gegeben ist.
Zum anderen sieht das Gesetz umfassende Informationspflichten vor. Reisende müssen, bevor sie an ihre Vertragserklärungen gebunden sind, Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen erteilt werden. Dafür sieht das Gesetz ein eigenes Formular vor (Standardinformationsblatt).
Bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss muss Reisenden eine Vertragsausfertigung/Bestätigung (schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger) zur Verfügung gestellt werden.
Weiters enthält das neue Gesetz eigene Regelungen zur Übertragung des Pauschalreisevertrages auf einen anderen Reisenden, zur Änderung des Preises bzw andere Änderungen des Pauschalreisevertrages und ein Rücktrittsrecht.
Inkrafttreten am 1.7.2018
Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) 2018
Die PSD II (Payment Services Directive) (RL (EU) 2015/2366) ist bis zum 13.1.2018 in nationales Recht umzusetzen. Dadurch kommt es in einigen österreichischen Gesetzen zu Änderungen. Das "alte" ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz) wird aufgehoben. Dafür kommt das Zahlungsdienstegesetz 2018.
Die Änderungen werden teilweise durch die Weiterentwicklung des Zahlungsverkehrmarktes in technischer Hinsicht erforderlich. So betonen die Erläuterungen zum Gesetzesentwurf, dass zum einen neue Zahlungsdienste mit innovativen Lösungen auf den Markt drängen und zum anderen sich die Sicherheitsrisiken bei elektronischen Zahlungen durch zahlreiche technische Neuerungen erhöht haben. Neue Zahlungsdienste, in concreto Zahlungsauslösedienstleister sowie Kontoinformationsdienstleister, knüpfen mit ihren Diensten am Internet-Banking von Kreditinstituten an. Sie übermitteln Daten zwischen Kunden, Kreditinstituten und Händlern, ohne selbst in den Besitz von Kundengeldern zu gelangen. Beim Zahlungsauslösedienst beauftragt der Kunde den Dienstleister, für ihn bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister eine Überweisung auszulösen, beispielsweise wenn er im Online-Shop eines Händlers einkauft. In der Gewissheit, dass die Zahlung ausgelöst wurde, ist der Händler eher bereit, seine Ware unverzüglich freizugeben bzw. seine Dienstleistung zu erbringen. Beim Kontoinformationsdienst erhält der Kunde vom Dienstleister aufbereitete Informationen über seine Zahlungskonten, die er bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern hält. Bislang waren solche neuen Zahlungsdienste im aufsichtsrechtlichen "Graubereich" tätig. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden Zahlungsauslöse- bzw. Kontoinformationsdienstleister nun als Zahlungsdienstleister reguliert (EB ME 332 BlgNR 25.GP 1).
In bestimmten Fällen hat der Zahlungsdienstleister künftig vom Zahler eine sog starke Kundenauthentifizierung zu verlangen. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert mindestens zwei Elemente der folgenden Kategorien: Besitz: etwas, das ausschließlich der Zahler besitzt (zB Kreditkarte), Wissen: etwas, das ausschließlich der Zahler weiß (zB Passwort) oder Inhärenz: ein Merkmal des Zahlers, das diesem eindeutig zugeordnet werden kann (zB Fingerabdruck).
Die Rechtsstellung des Zahlers bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen wird verbessert: Bei missbräuchlicher Verwendung eines Zahlungsinstruments haftet der Zahler nur, wenn er in der Lage war, den Verlust, den Diebstahl oder die sonstige missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments zu bemerken. Aber selbst in diesem Fall ist die Haftung des Zahlers auf höchstens 50 Euro begrenzt; bisher lag die Haftungsgrenze bei 150 Euro.
Inkrafttreten: 13.1.2018
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Datenschutzgesetz (DSG)
Eine EU-Verordnung, sohin auch die DSGVO (VO (EU) 2016/679), gilt - anders als eine EU-Richtlinie - unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Dennoch bedarf sie in zahlreichen Bereichen der Durchführung ins nationale Recht, was durch das Datenschutzgesetz (DSG) geschehen wird.
Das DSG sieht keine Verbandsklage für Verbraucher- und Datenschutzorganisationen vor, obwohl die VO den Mitgliedstaaten die Möglichkeit dazu einräumt. In Deutschland hingegen wurde diese Datenschutz-Verbandsklage eingeführt (§ 2 Abs 2 Z 11 UKlaG).
Ziel der DSGVO ist eine Harmonisierung des Datenschutzrechtes innerhalb der EU.
Inkrafttreten am 25.5.2018
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
Die Verbandsklagsbefugnis nach dem BGStG wird ausgeweitet und zwar hat bei Verletzungen des BGStG in Zukunft auch der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern und der Behindertenanwalt das Klagerecht und zwar 1) auf Feststellung und 2) bei großen Kapitalgesellschaften (iSd § 221 Abs 1 UGB) auch auf Unterlassung und Beseitigung.
Inkrafttreten am 1.1.2018
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) 2018
Die Änderung des WAG ergeht in Umsetzung der MiFID II (RL 2014/65/EU [MiFID = markets in financial instruments and amending directive]).
Das WAG 2018 differenziert zwischen unabhängiger und abhängiger Anlageberatung. Bei der unabhängigen Anlageberatung hat der Berater eine größere Palette an Finanzinstrumenten zu berücksichtigen als bei der abhängigen Anlageberatung. Die Annahme von Provisionen ist bei der unabhängigen Anlageberatung idR nicht gestattet bzw hat der Anlageberater diese Vorteile an den Kunden weiterzugeben. Zu beachten ist, dass nicht die Pflicht besteht, eine unabhängige Anlageberatung anzubieten. Der Anlageberater hat aber rechtzeitig vor der Beratung darüber zu informieren, ob er eine unabhängige oder eine abhängige Anlageberatung anbietet.
Die Gewährung oder die Annahme von Vorteilen durch abhängigen Anlageberater von einem Dritten ist zwar an sich unzulässig, aber das Gesetz sieht einige Möglichkeiten vor, bei denen es doch zulässig ist. Deutlicher geregelt wird in Hinkunft, was alles unter einem Vorteil zu verstehen ist, nämlich Gebühren, Provisionen oder andere Geldleistungen oder nicht in Geldform angebotene Zuwendungen.
Auch die Dokumentations- und Berichtspflichten werden durch das WAG 2018 neu geregelt. So besteht die Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen, auch etwa wenn das Gespräch nicht zum Gesprächsabschluss führt. Die zu machenden Aufzeichnungen sind 5 Jahre aufzubewahren.
Inkrafttreten am 3.1.2018
PRIIP
PRIIP = Verordnung (EU) 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte
Die Verordnung legt einheitliche Vorschriften für das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts, das von Herstellern von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten abzufassen ist, sowie für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts an Kleinanleger fest, um Kleinanlegern zu ermöglichen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIP zu verstehen und zu vergleichen.
Inkrafttreten am 1.1.2018
IDD
= Versicherungsvertriebsrichtlinie (= Insurance Distribution Directive)
Die IDD wurde auf den 1.10.2018 verschoben, wie die EU-Kommission Mitte Dezember bekannt gegeben hat.