Das Gesetz (§ 5 Verbraucherkreditgesetz [VKrG]) schreibt vor, dass eine Werbung für Kreditverträge, die Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen nennt, klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels gewisse Standardinformationen, wie zB den Sollzinssatz und den effektiven Jahreszinssatz enthalten muss. Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge.
Sowohl die Internetwerbung als auch die TV-Werbung wurden als gesetzwidrig eingestuft, weil sie nicht diese obengenannten Erfordernisse erfüllten. Bei beiden Werbungen war keine ausreichende Auffälligkeit im Sinne des § 5 VKrG gegeben.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 14.5.2018, 129 R 32/18a
Klagevertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien