In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen den privaten Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" wurden vom OLG Wien vier Klauseln als unzulässig bestätigt, die der Verein in seinen Alt-Verträgen verwendet hat. Überdies stellte das Gericht klar, dass auf Verträge mit ratsuchenden Konsumenten das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
Zwei der unzulässigen Klauseln stehen im Zusammenhang mit intransparenten Entgeltsvereinbarung. Die Dritte Klausel betrifft eine unklare Kündigungsregel. Die vierte Klausel bezieht sich auf das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG aF.
Das OLG Wien bekräftigt auch, dass den Konsumenten als "Förder-" bzw. außerordentliche Mitglieder nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, und schon aus diesem Grunde kein Zweifel an der Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG besteht.
Inzwischen tritt anstelle des Vereins "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt" in Wien der "Konsumentenschutz Wien" auf. Den Mitgliedsbeitrag bezahlt man jetzt nicht mehr für Beratungs- und Vertretungsleistungen sondern zur Unterstützung der Informationstätigkeit.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
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OLG Wien 27.5.2014, 2 R 31/14i
Gesetzwidrige Klauseln bei "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt"
Privater Verein unterliegt dem Konsumentenschutzgesetz.