Zum Inhalt

Gesetzwidrige Klauseln bei "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt"

Privater Verein unterliegt dem Konsumentenschutzgesetz.

In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen den privaten Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" wurden vom OLG Wien vier Klauseln als unzulässig bestätigt, die der Verein in seinen Alt-Verträgen verwendet hat. Überdies stellte das Gericht klar, dass auf Verträge mit ratsuchenden Konsumenten das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zwei der unzulässigen Klauseln stehen im Zusammenhang mit intransparenten Entgeltsvereinbarung. Die Dritte Klausel betrifft eine unklare Kündigungsregel. Die vierte Klausel bezieht sich auf das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG aF.

Das OLG Wien bekräftigt auch, dass den Konsumenten als "Förder-" bzw. außerordentliche Mitglieder nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, und schon aus diesem Grunde kein Zweifel an der Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG besteht.

Inzwischen tritt anstelle des Vereins "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt" in Wien der "Konsumentenschutz Wien" auf. Den Mitgliedsbeitrag bezahlt man jetzt nicht mehr für Beratungs- und Vertretungsleistungen sondern zur Unterstützung der Informationstätigkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
Volltextservice
OLG Wien 27.5.2014, 2 R 31/14i

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Einigung mit WSK Bank: Refundierung von Kreditbearbeitungsgebühren

Nach Entscheidung des Obersten Gerichtshof zur Unzulässigkeit der Kreditbearbeitungsgebühr und weiteren Entgelten der WSK Bank konnte sich der VKI mit der WSK Bank auf eine außergerichtliche Lösung für betroffene Kreditnehmer:innen einigen. Eine kostenlose Anmeldung zur Aktion ist bis 03.03.2026 möglich!

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang