Zum Inhalt

Gesetzwidrige Klauseln bei "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt"

Privater Verein unterliegt dem Konsumentenschutzgesetz.

In einem Verfahren der Bundesarbeiterkammer gegen den privaten Verein "Konsumenten-Schutz für den österreichischen Markt" wurden vom OLG Wien vier Klauseln als unzulässig bestätigt, die der Verein in seinen Alt-Verträgen verwendet hat. Überdies stellte das Gericht klar, dass auf Verträge mit ratsuchenden Konsumenten das Konsumentenschutzgesetz anzuwenden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zwei der unzulässigen Klauseln stehen im Zusammenhang mit intransparenten Entgeltsvereinbarung. Die Dritte Klausel betrifft eine unklare Kündigungsregel. Die vierte Klausel bezieht sich auf das Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG aF.

Das OLG Wien bekräftigt auch, dass den Konsumenten als "Förder-" bzw. außerordentliche Mitglieder nur beschränkte Mitgliedschaftsrechte eingeräumt werden, und schon aus diesem Grunde kein Zweifel an der Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG besteht.

Inzwischen tritt anstelle des Vereins "Konsumentenschutz für den österreichischen Markt" in Wien der "Konsumentenschutz Wien" auf. Den Mitgliedsbeitrag bezahlt man jetzt nicht mehr für Beratungs- und Vertretungsleistungen sondern zur Unterstützung der Informationstätigkeit.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien
Volltextservice
OLG Wien 27.5.2014, 2 R 31/14i

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von Temu I

Unterlassungserklärung von Temu I

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang