Unzulässig ist demnach:
- Der für den Fall der Vertragsbeendigung vorgesehene Ausschluss aliquoter Rückerstattung der jährlich im Voraus zu entrichtenden Servicepauschale (Basispaket iHv EUR 20 pro Jahr). Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB.
- Die "einseitige" bzw dem Kunden nicht klar erkennbare Festlegung der ersten und letzten Abrechnungsperiode mit einer - bei kürzeren als einmonatigen Abrechnungsperioden - entsprechenden Aliquotierung der Freieinheiten. Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG, § 864a ABGB.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Wien 21.08.2014, 2 R 38/14v
Volltextservice
Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer