Mit einem von der Bank vorformulierten Standardformular bestätigen Bürgen durch ihre Unterschrift, dass sie über die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers (zB anhand eines Gehaltszettel) abschließend informiert wurden, dass dem Bürgen die wirtschaftliche Lage des Kreditnehmers umfassend zur Kenntnis gebracht wurde und dass die Gefahr besteht, dass der Kreditnehmer den Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen können wird.
Nach dem Gesetz hat der Kreditgeber den Bürgen darüber aufklären, wenn der Kreditnehmer den Kredit voraussichtlich nicht zurückzahlen können wird. Der Kreditgeber muss dann im Streitfall beweisen, dass er den Bürgen darüber aufgeklärt hat. Gegenständliche Klauseln bewirken aber, dass diese Beweislast auf den Bürgen übertragen wird. Da Verbrauchern nicht eine Beweislast auferlegt werden darf, die sie von Gesetz wegen nicht trifft, sind die Klauseln gesetzwidrig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 16.1.2020).
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
OLG Wien 27.12.2019, 4 R 152/18f