Der VKI klagte - im Auftrag des Sozialministeriums - A1 wegen einer unzulässigen Geschäftspraktik und einer unzulässigen Klausel.
A1 hatte für die Marke Georg zwei Helplines eingerichtet. Die Hotline unter der Kurznummer 610 stand Konsumenten nur zur Verfügung, wenn sie von einer Georg-Handynummer anriefen. Für Anrufe bei der zweiten Hotline wurden EUR 0,15 pro Minute verlangt. Kunden die zB ihre SIM-Karte ausschließlich für die Internetnutzung - etwa in einem Router - verwendeten oder deren Georg-Handy defekt war, mussten somit EUR 0,15 pro Minute für einen Anruf bei der Helpline bezahlen. Das Gericht stimmte dem VKI zu, dass solche Kosten gesetzwidrig sind.
Auch für Anrufe bei der Helpline mit der Kurznummer 610 sollten nach den AGB von Georg im Vertragsentgelt inkludierte Freiminuten nicht verwendet werden können. Vielmehr wurde Konsumenten auch in diesem Fall ein Entgelt verrechnet. Dieses Entgelt entsprach jenem, das auch für über die Freieinheiten hinausgehende Minuten verrechnet wurde. Auch diese Bestimmung wurde vom HG Wien für unzulässig befunden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 4.3.2020).
HG Wien 25.02.2020, 17 Cg 24/19i
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien