Der VKI beanstandete hier die Internetwerbung, eine Internetbannerwerbung und eine Straßenplakatwerbung.
Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt, muss die Werbung ebenfalls bestimmte Standardinformationen, wie etwa den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszinssatz und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag "klar, prägnant und auffallend" enthalten (§ 5 VKrG). Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge.
Durch die Internetwerbung der beklagten Parteien werden die gesetzlichen Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG nicht erfüllt, da sich die von § 5 VKrG geforderten Standardinformationen erst durch Bewegung des Cursor auf den Button Rechtshinweise befinden, obwohl auf der Bannerwerbung auf der Website www.orf.at das Leasingangebot unter Hervorhebung einer monatlichen Rate beworben wird. Erst durch Bewegung des Cursors auf den Button Rechtshinweise öffnet sich ein Feld mit einem schwer leserlichen Text.
Auf der Homepage waren die gesetzlich notwendigen Informationen erst am Seitenende angeführt, die Leasingrate aber groß am Seitenanfang. Nur eine Darstellung der Standardinformationen im unmittelbaren Zusammenhang mit der erstmaligen Hervorhebung einer bestimmten werbewirksamen Zahl, wie der monatlichen Leasingrate, entspricht dem Gesetzeszweck des § 5 VKrG.
Bei den Straßenplakaten konnte der Verbraucher, erst wenn er direkt vor dem Plakat steht, die Informationen nach § 5 VKrG wahrnehmen, welche wiederum im Vergleich zur hervorgehoben Leasingrate nicht besonders auffällig und in wesentlich kleineren Lettern abgedruckt sind, was jedenfalls den Anforderungen des § 5 Abs 1 VKrG widerspricht.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 17.7.2019).
Klagsvertreterin: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien
LG Salzburg 9.7.2019, 57 Cg 54/19y