Vor dem Kauf fragte die vom VKI vertretene Verbraucherin einen anwesenden Verkäufer ausdrücklich, ob es sich bei dem - ihm dabei von ihr gezeigten - S*-Mobiltelefon um jenes ***Outdoor-Handy handelt, das "auch bei diversen Stürzen nicht so leicht zu Bruch geht". Daraufhin wurde ihr mit dem Hinweis: "Ja, das ist ein Outdoor-Handy, das ist das ***" geantwortet.
4 Monate später stieg die Konsumentin aus dem Auto und das Handy fiel auf den Boden; die Bildschirmverglasung war zerbrochen.
Im Verfahren wurde auf Rückzahlung des Kaufpreises (gewährleistungsrechtliche Wandlung) geklagt, weil die ausdrücklich beworbene und zugesicherte bzw (zumindest) als konkludent vereinbart anzusehende Eigenschaft einer Sturzresistenz aus 1,2 Metern Höhe offensichtlich nicht gegeben war.
Das HG Klagenfurt gab der Klage statt.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klagsvertreter: Dr. Alexander Klauser, Kanzlei Brauneis Klauser Prändl, Rechtsanwälte GmbH in Wien
BG Klagenfurt 31.10.2017, 23 C 37/17g