Die Schimmelbildung konnte nur durch "vorsorgliches und kluges Bewohnen" und "kluges und problembewusstes" Lüften beseitigt werden. Es ist aber unzumutbar, die Raumtemperatur durch Beheizung der Wohnung selbst im Sommer vorsorglich so warm zu halten, dass es nicht zu einem Absinken der Oberflächentemperatur der Wände und des Bodens auf eine Temperatur komme, die niedriger als die Außentemperatur ist. Der Wohnung fehlt eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft.
Dem Käufer stehen daher Gewährleistungsrechte zu. Der der Verkäufer eine Verbesserung ablehnte, hat der Käufer das Recht auf Vertragsaufhebung (Wandlung). Der nachhaltige Schimmelbefall wurde hier nicht nur als geringfügiger Mangel bewertet (was einen Ausschluss der Vertragsaufhebung bedeutet hätte).
OGH 4.5.2017, 5 Ob 42/17p