Der Kläger kaufte vom Beklagten einen Transporter VW mit einem Kilometerstand von 304.000 zum Kaufpreis von 6.400 EUR. Beide Streitteile sind keine Unternehmer. Im Kaufvertrag wurde festgehalten "Das Fahrzeug wurde besichtigt und probe gefahren. Der Zustand des Fahrzeuges ist mir bekannt, und wird hiermit akzeptiert. Für das Fahrzeug wird vom Verkäufer keine weitere Garantie oder Gewährleistung übernommen. Beide Teile verzichten auf die Anfechtung dieses Vertrages, aus welchem Titel immer." Der beklagte Verkäufer teilte ihm mit, dass das Motorlager kaputt sei und die Servopumpe einen Defekt aufweise.
Wenige Wochen nach der Übergabe wurde die Zylinderkopfdichtung defekt, ein Turboschaden trat auf und das Fahrzeug erlitt einen Getriebeschaden. Bei einem Getriebeschaden handelt es sich um einen Mangel, mit dem man bei einem Fahrzeug mit diesem Alter und Kilometerstand rechnen muss. Er entwickelt sich über einen längeren Zeitraum und war hier bereits beim Kaufvertragsabschluss latent vorhanden. Die Betriebssicherheit war deswegen bei Kaufabschluss nicht mehr gegeben.
Die Klage des Käufers auf die in Ersatzvornahme aufgewendeten Reparaturkosten wurde dennoch abgewiesen:
Ein umfassend abgegebener Gewährleistungsverzicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime und solche Mängel, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen, aber nicht auch auf arglistig verschwiegene Mängel und auf das Fehlen ausdrücklich oder schlüssig zugesicherter Eigenschaften.
Beim Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs müssen Mangelerscheinungen innerhalb eines gewissen Rahmens hingenommen werden, die dem Verschleiß und der Abnützung durch das Alter und die gefahrenen Kilometer entsprechen.
Im vorliegenden Fall kommt es auf die Auslegung der konkreten Vereinbarung unter den festgestellten Umständen an. Die hier vom Beklagten nach den Feststellungen ausdrücklich zugesagte und geschuldete Leistung bestand in der Lieferung eines 2007 erstzugelassenen Nutzfahrzeugs mit einem Kilometerstand von 304.000, einem kaputten Motorlager und einer defekten Servopumpe.
Allein bei diesen beiden genannten Defekten handelt es sich aber um schwere Mängel. Das Fahrzeug war daher schon aufgrund seines ausdrücklich vereinbarten Zustands zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht verkehrs- und betriebssicher. Der bei Übergabe des Fahrzeugs latent vorhandene Getriebedefekt war ein Mangel, mit dem bei Fahrzeugen dieses Alters und mit dieser Kilometerleistung zu rechnen ist. Es handelt sich dabei, so wie bei den übrigen nach dem Verkauf aufgetretenen Defekten, um eine Verschleißerscheinung, die mangels dem Beklagten vorwerfbarer Arglist und mangels gegenteiliger Zusage vom vereinbarten Gewährleistungsverzicht umfasst war.
OGH 27.2.2020, 8 Ob 111/19k
Anmerkung: In einem Verbrauchergeschäft, dh einem Geschäft zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer, können vorab die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers weder wirksam ausgeschlossen noch eingeschränkt werden (§ 9 Abs 1 KSchG).