Zum Inhalt

Gewährleistungsreform: VKI fordert dringende Nachbesserung

Der Ministerialentwurf zur Gewährleistungsreform sieht weder eine Haftung für Haltbarkeitsmängel von langlebigen Produkten vor noch die Einführung einer Haftung des Herstellers und enthält keine Maßnahmen zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung. Damit werden die größten Defizite in der Praxis nicht beseitigt. Der VKI fordert Nachbesserungen zur Nachhaltigkeit und eine Stärkung der praktischen Wirksamkeit der Verbraucherrechte.

Der Ministerialentwurf (107/ME XXVII. GP) für ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) beschränkt sich auf eine Minimalumsetzung der Digitale-Inhalte-Richtlinie und der Warenkauf-Richtlinie, sieht aber weder eine Gewährleistung für Haltbarkeitsmängel von langlebigen Produkten vor noch die Einführung einer Haftung des Herstellers. Damit bleiben Fälle von Produktmanipulation (VW-Dieselskandal) und geplanter Obsoleszenz sanktionslos. Überdies wird die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten in der Praxis durch komplexe Regelungen erschwert, die zu uneinheitlichen Schutzniveaus und gespaltenen Gewährleistungsregimen führen.

Der VKI fordert eine Nachbesserung des Entwurfs in folgenden aus Verbrauchersicht zentralen Punkten:

  • Kohärenz und Rechtssicherheit: Vermeidung von Rechtszersplitterung und unterschiedlichen Schutzniveaus
  • Maßnahmen für die Nachhaltigkeit von Produkten und gegen geplante Obsoleszenz
  • Schließung von Rechtsschutzlücken durch Einführung einer Haftung des Herstellers/ EWR-Importeurs
  • Erhöhung der praktischen Wirksamkeit des Gewährleistungsrechts
  • Verbesserung des Zugangs zum Recht: Erleichterung der gerichtlichen Rechtsdurchsetzung

Die Stellungnahme des VKI im Begutachtungsverfahren im Volltext finden Sie hier.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark gibt Unterlassungserklärung ab

Das Lipizzanergestüt Piber betreibt auf dem Gelände des Lipizzanergestüts Piber einen Kletterpark.
Anlässlich einer Verbraucher:innenbeschwerde hat der VKI die AGB dieses Kletterparks geprüft und die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark, im Auftrag des Sozialministeriums, wegen zwei unzulässigen Klauseln in diesen Teilnahmebedingungen für den Kletterpark abgemahnt. Betroffen sind eine Haftungsfreizeichnungsklausel und eine Klausel, welche die Verwendung von aufgenommenen Fotos und Videos während der Aktivitäten im Kletterpark ohne weitere Zustimmung und auch für Werbezwecke erlaubt hätte.

Die Spanische Hofreitschule – Lipizzanergestüt Piber Kletterpark hat am 25.06.2024 eine außergerichtliche strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Unzulässige AGB-Klauseln der SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage)

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die SelfStorage-Dein Lager LagervermietungsgesmbH (MyPlace SelfStorage) wegen unzulässiger Klauseln in den AGB geklagt, wobei nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch MyPlace SelfStorage noch 8 Klauseln gerichtlich beanstandet wurden. Das Handelsgericht Wien erklärte sämtliche angefochtenen Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von Temu

Unterlassungserklärung von Temu

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: Telefonnummer) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von Temu entsprach nach Auffassung des VKI nicht den Vorgaben des FAGG. Temu hat am 24.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang