In der kapitalbildenden Lebensversicherung übertragen Versicherungskunden durch ihre Prämienzahlungen Vermögenswerte an die Versicherungen. Die Versicherungen sind bei der Anlage dieser Vermögenswerte frei. Bei der Bilanzierung dürfen die Versicherungen stille Reserven schaffen. Stille Reserven entstehen, wenn der aktuelle Marktwert von Vermögenswerten den in der Bilanz angesetzten Wert übersteigt. Nach den bestehenden Regelungen bleiben die stillen Reserven bei der Ermittlung des Gewinnes der Lebensversicherungen außer Betracht. Dadurch fällt die Gewinnbeteiligung der Versicherungskunden geringer aus.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine Verletzung der Grundrechte und hat den Gesetzgeber daher verpflichtet bis 31.12.2007 Vorkehrungen zu treffen, damit die aus stillen Reserven erzielten Überschüsse angemessen berücksichtigt werden. Die Rechte der Versicherungskunden werden dadurch gestärkt. Verbraucher dürfen auf höhere Erträge hoffen - zumindest in Deutschland.
Das Urteil richtet sich an den deutschen Gesetzgeber. In Österreich wurde von der Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Verordnung zur Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung erlassen, die gewisse Änderungen bringt. Diese Verordnung gilt für Neuverträge ab dem 1.1.2007.
Verordnung der FMA über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung