Zum Inhalt

Gewinnberechnung bei deutschen Lebensversicherungen verfassungswidrig

Das deutsche Verfassungsgericht hat bereits im Jahr 2005 die Gewinnermittlung bei Lebensversicherungen beanstandet. Stille Reserven müssen angemessen berücksichtigt werden .

In der kapitalbildenden Lebensversicherung übertragen Versicherungskunden durch ihre Prämienzahlungen Vermögenswerte an die Versicherungen. Die Versicherungen sind bei der Anlage dieser Vermögenswerte frei. Bei der Bilanzierung dürfen die Versicherungen stille Reserven schaffen. Stille Reserven entstehen, wenn der aktuelle Marktwert von Vermögenswerten den in der Bilanz angesetzten Wert übersteigt. Nach den bestehenden Regelungen bleiben die stillen Reserven bei der Ermittlung des Gewinnes der Lebensversicherungen außer Betracht. Dadurch fällt die Gewinnbeteiligung der Versicherungskunden geringer aus.

Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine Verletzung der Grundrechte und hat den Gesetzgeber daher verpflichtet bis 31.12.2007 Vorkehrungen zu treffen, damit die aus stillen Reserven erzielten Überschüsse angemessen berücksichtigt werden. Die Rechte der Versicherungskunden werden dadurch gestärkt. Verbraucher dürfen auf höhere Erträge hoffen - zumindest in Deutschland.

Das Urteil richtet sich an den deutschen Gesetzgeber. In Österreich wurde von der Finanzmarktaufsicht (FMA) eine Verordnung zur Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung erlassen, die gewisse Änderungen bringt. Diese Verordnung gilt für Neuverträge ab dem 1.1.2007.

Verordnung der FMA über die Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung

Urteil Bundesverfassungsgericht
Kommentar Pressestelle

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kick-Back Zahlungen: VKI startet Sammelintervention gegen weitere Banken

Kick-Back Zahlungen: VKI startet Sammelintervention gegen weitere Banken

Nicht offengelegte Bestandsprovisionen für die Vermittlung von Finanzprodukten sind unzulässig. VKI bietet Unterstützung für betroffenen Kund:innen, die vor 2018 in Fonds investiert haben. Der VKI verhandelt mit diversen Banken über eine außergerichtliche Lösung. Erste Einigungen konnten bereits erzielt werden.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Unzulässige Klauseln in den AGBs von BravoNext S.A.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die BravoNext S.A. (Bravofly) wegen verschiedener Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

HG Wien: Erfolg gegen Coaching-Plattform CopeCart

Im Auftrag der AK OÖ klagte der VKI erfolgreich die Online-Plattform CopeCart GmbH, weil Verbraucher:innen nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht informiert wurden und diesen der Rücktritt zu Unrecht verweigert wurde.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang