Der Erstkläger klagte sechs Gewinnzusagen im Wert von EUR 67.300,-, der Zweitkläger klagte eine Gewinnzusage im Wert von EUR 12.680,- gegenüber der Firma "Die schlanke Silhouette Versand S.L." ein. Beide Kläger hatten mittels Bestell/Gewinnschein unter Aufwendung von EUR 60,- bzw. EUR 20,- für Porto und Generalunkosten die Gewinne angefordert.
Die Kläger stützen ihren Anspruch auf § 5j KSchG, da sie auf Grund der Aufmachung der ihnen zugegangenen Schreiben der Meinung sein durften, dass sie die zugesagten Gewinne bereits gewonnen hätten, die Auszahlung lediglich eine Formalität sei, die lediglich von einer Gewinnanforderung und einer Warenbestellung abhänge. "Die schlanke Silhouette Versand S.L" wandte ein, dass die Kläger nichts gewonnen hätten, da die Gewinner bereits namentlich ermittelt worden seinen und ihren Gewinn auch erhalten hätten. Zudem gehe aus den Teilnahmebedingungen hervor, dass die Kläger noch nicht gewonnen hätten, da das gewinnende Aktenzeichen erst ermittelt werde. Erst bei einem tatsächlichen Gewinn werde man zur Preisvergabe eingeladen.
Das Landesgericht Wiener Neustadt stellte fest, dass auf Grund der Aufmachung der Gewinnzusagen nicht hervorgeht, dass tatsächlich kein Gewinn erzielt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass innerhalb weniger Monate mehrere Gewinnzusagen versendet wurden. Es würde den Willen des Gesetzgebers konterkarieren, wenn ein Veranstalter derartiger Gewinnspiele nur die Frequenz, mit der er Verbraucher mit derartigen Zusendungen belästigt und in die Irre führt, erhöht um den Konsequenzen des Konsumentenschutzgesetzes zu umgehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG Wiener Neustadt, 08.03.2013, 24 Cg 128/12g und 23 Cg 158/12m
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Klagevertreter: Beneder Rechtsanwalt GmbH, Wien