Zum Inhalt

Grundinformation Problem der geschlossenen Fonds

In den Jahren ab 2002 haben insbesondere österreichische Banken ihren langjährigen Kunden Unternehmensbeteiligungen an Schiffen und Immobilien unter der Bezeichnung -Geschlossene Fonds- vermittelt; als sicher und ertragreich - oft als Pensionsvorsorge.

Diese Beteiligungen wurden von deutschen Initiatoren - wie MPC, HCI, Dr. Peters und anderen - für den österreichischen Markt konzipiert und von Banken gegen Provision an die Kunden vermittelt. Heute stehen so manche Fonds unter Wasser und fordern die Anleger auf, in der Vergangenheit erhaltene Ausschüttungen zur Abwendung einer Insolvenz zurückzuzahlen. Es wird mit Inkassobüros, Klagen und Zwangsvollstreckung gedroht.

Konstruktion der Fonds

Erst durch diese Überraschung erkennen viele Anleger, was ihnen da vermittelt worden war und sehen sich von den Banken in wesentlichen Punkten falsch informiert bzw. in Irrtum geführt:

  • Es wurden jährliche Ausschüttungen von 7 Prozent und mehr zugesagt. Es wurde verschwiegen, dass diese Ausschüttungen nicht aus den Gewinnen, sondern aus dem eingebrachten Kapital finanziert wurden und daher von der Gesellschaft auch rückforderbar sind.
  • Es wurden Laufzeiten von 10 oder mehr Jahren zugesagt - in Wahrheit kann man nach dieser Frist erstmals kündigen und die endgültige Auszahlung von Kapital zieht sich über Monate bis Jahre hin.
  • Die Modellrechnungen der Fonds zeigen - so sagen Sachverständige - dass der prognostizierte -Erfolg- nur bei optimalen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wenn überhaupt) zu erzielen war; Rahmenbedingungen, die man aber realistischer Weise so nicht hätte annehmen dürfen. Die Banken haben diese Rechnungen entweder nicht geprüft oder wissentlich diese Gefahren den Kunden verschwiegen.
  • Die Modellrechnungen enthalten - für Sachverständige unerklärbar - extrem hohe Weichkosten; das sind Ausgabenpositionen für Vermarktung, Fremdfinanzierung, Verwaltung und ähnliches. Wer hätte diese Fonds gezeichnet, wenn man ihm klar dargelegt hätte, dass bis zu 21 Prozent des Kapitals für solche Kosten verpuffen.
  • Es ist davon auszugehen, dass die Banken neben hohen Agios (5 Prozent) beim Kauf im Innenverhältnis auch hohe Provisionen empfangen haben, über die sie nicht aufgeklärt haben.
  • Sachverständige sehen in diesen Produkten ein besonders hohes Risiko - höher als etwa bei Einzelaktien, Aktien- oder (offenen) Immobilienfonds.

Darauf und auf die Besonderheiten einer solchen Unternehmensbeteiligung wurden die Kunden nicht hingewiesen. Daraus ergeben sich Ansprüche auf Schadenersatz gegen Vermittler, die diese Aufklärungen unterlassen haben.

Ansprüche auf Schadenersatz verjähren binnen drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Wann dieser Zeitpunkt im individuellen Fall vorliegt, hängt vom konkreten Fall ab; aber auch die Judikatur dazu ist noch nicht klar. Wir gehen davon aus, dass die Kenntnis von Schaden und Schädiger frühestens mit der Rückforderung von Ausschüttungen anzunehmen ist. Wir können aber keine Haftung übernehmen, wenn sich letztlich eine andere Rechtsansicht durchsetzen sollte.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

zupfdi.at: VKI informiert über mögliche Rückforderungsansprüche betroffener Verbraucher:innen

Der OGH hat mit Beschluss vom 25.01.2024 (4 Ob 5/24z) das Geschäftsmodell der gewerblichen „Besitzschützer“ hinter der Website www.zupfdi.at für rechtswidrig erkannt. Das HG Wien hat in VKI-Verbandsverfahren ua die Unzulässigkeit von Klauseln über die Abtretung der Besitzschutzansprüche und die Einräumung von Mitbesitz an den bewachten Liegenschaften bestätigt. Nach Rechtsauffassung des VKI ergeben sich aus diesen Entscheidungen Rückforderungsansprüche der betroffenen Verbraucher:innen, die Zahlungen an „Zupf di“ getätigt haben.

Unterlassungserklärung der Sanag Health Care GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sanag Health Care GmbH wegen acht Klauseln in ihrem Mietvertrag für ein Leihgerät abgemahnt. Die Sanag Health Care GmbH hat zu allen Klauseln eine Unterlassungserklärung abgegeben.

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

EuGH: keine Tragung von Verfahrenskosten durch Verbraucher:innen bei missbräuchlichen Vertragsklauseln

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) äußerte sich kürzlich zu offenen Auslegungsverfahren der Klausel-Richtlinie (RL 93/13/EWG) und der Verbraucherkredit-Richtlinie 2008 (RL 2008/48/EG). Das Urteil vom 21.03.2024 (C-714/22, Profi Credit Bulgaria) betrifft ein bulgarisches Vorlageverfahren; die Aussagen des Gerichtshof sind jedoch auch für österreichische Verbraucher:innen von Relevanz.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang