Auf die Klage einer Verbraucherzentrale hin untersagte das Landgericht München in dem am 26.1.2006 verkündeten Urteil (Az.: 12 O 16098/05) einem Mobilfunknetzbetreiber im Zusammenhang mit so genannten Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen insb die Verwendung bzw Berufung auf die Klausel, nach der ein Guthaben, dessen Übertragung auf das Guthabenkonto mehr als 365 Tage zurückliegt, verfällt, wenn es nicht durch eine weitere Aufladung, die binnen eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muss, wieder nutzbar gemacht wird.
Auch in Österreich sind zu dieser Frage derzeit mehrere Verbrandsverfahren des VKI - im Auftrag des BMSG - anhängig:
Nach der Grundsatzentscheidung des OGH vom 18.8.2004, 4 Ob 112/04f (siehe VRInfo 11/2004) war entschieden, dass jedenfalls der Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit rechtswidrig ist. In Folge hatten die Mobilfunkbetreiber ihre AGB derart umgestaltet, dass eine Rückforderung eines auf der Wertkarte bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Guthabens innerhalb einer gewissen Frist (meist 6 bzw 7 Monate) erfolgen konnte.
Inzwischen geben mehrere - noch nicht rechtskräftige Entscheidungen - dem VKI darin recht, dass diese Frist eindeutig zu kurz und damit die Verfallsregelung wiederung rechtswidrig ist. Eine endgültige Entscheidung des OGH steht allerdings noch aus.