Zum Inhalt

Häufig gestellte Fragen zur Sammelintervention - Ski-Saisonkarten 2019/2020

Wichtige Hinweise - FAQ

Meine Saisonkarte für die Wintersaison 2019/2020 ist bei der Sammelintervention des VKI nicht angeführt. Kann ich trotzdem an der Aktion teilnehmen?

Nein. Die Aktion gilt ausschließlich für Saisonkartenbesitzer, die in der Wintersaison 2019/2020 folgende Saisonkarten erworben haben:
 

Wird es auch eine Aktion für andere Saisonkarte geben?
Wir schließen nicht aus, dass wir noch weitere Aktionen zu anderen Saisonkarten starten. Über neue Aktionen berichten wir laufend auf www.verbraucherrecht.at

Ich habe eine Saisonkarte, die derzeit nicht von der Aktion des VKI erfasst ist. Was kann ich tun, um meinen aliquoten Rückerstattungsbetrag selbständig geltend zu machen?
Unter https://verbraucherrecht.at/Musterbrief_Skikarten können Sie einen Musterbrief herunterladen, mit dem Sie Ihre Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Liftbetreiber eigenständig geltend machen können.

Ich habe eine Saisonkarte für die Wintersaison 2020/2021 erworben. Kann ich mit dieser auch an der Aktion des VKI teilnehmen?
Nein. Hintergrund ist, dass beinahe alle Skigebiete in der Wintersaison 2020/2021 durchgehend geöffnet waren. Insofern waren die Liftbetreiber zur Leistung bereit und die Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden zumindest theoretisch möglich. Da die Beherbergungsbetriebe geschlossen blieben, könnte in Einzelfällen eine Rückerstattung mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage argumentiert werden. Diese individuellen Fälle sind jedoch für eine Sammelintervention nicht geeignet.
Einige Liftbetreiber bieten aus Kulanz eine teilweise Rückerstattung des Kaufpreises für die Wintersaison 2020/2021 an.

Wie hoch ist der aliquote Rückerstattungsbetrag für meine Saisonkarte?
Der Rückerstattungsanspruch ist abhängig von der Dauer der Skisaison und dem für die Saisonkarte bezahlten Preis. Grundsätzlich gilt: Je teurer die Saisonkarte und je länger die vereinbarte Skisaison war, desto höher ist der Rückerstattungsbetrag. Die Ausnahme von diesem Grundsatz bilden Ganzjahreskarten wie z.B. das Freizeitticket Tirol wegen des Liftbetriebes im Sommer und zusätzlichen Angeboten abseits des Liftbetriebes (z.B. Thermen, Museen,etc..), da diese ab 29.05.2020 wieder möglich waren.

Wie wird der Rückzahlungsanspruch berechnet?
Der Rückzahlungsanspruch berechnet sich wie folgt:
Rückzahlungsanspruch = bezahlter Gesamtpreis x Tage der vorzeitigen Schließung dividiert durch die Tage der versprochenen Öffnungszeiten.
Dabei ist es unerheblich, wie oft Sie die Karte in der Saison genutzt haben. Hier geht´s zur Anmeldung!

Auf der Rechnung für meine Saisonkarte sind auch Gebühren für die Keycard enthalten. Soll ich diese zum Preis der Saisonkarte dazu addieren?
Nein. Bitte geben Sie den Preis ohne die bezahlten Gebühren für die Keycard an.

Ich habe für meine Saisonkarte bereits einen Rückerstattungsbetrag erhalten. Dieser ist aber geringer als jener, der sich aus dem Rechenbeispiel ergibt. Kann ich trotzdem an der Intervention teilnehmen?
Ja. Es ist aber möglich, dass Sie mit Erhalt des Rückerstattungsbetrages eine Verzichtserklärung (d.h. weitere Ansprüche zu dieser Saisonkarte nicht mehr geltend zu machen) abgegeben haben. In diesem Fall gehen wir davon aus, dass der Liftbetreiber dies einwenden wird und die Intervention Ihren Fall betreffend daher nicht erfolgreich sein wird.

Ich habe meine Saisonkarte aus der Wintersaison 2019/2020 nicht mehr. Kann ich trotzdem an der Intervention teilnehmen?
Für die Teilnahme an der Aktion benötigen wir die Kartennummer. Sollten Sie die Saisonkarte 2019/2020 etwa beim Erwerb der Saisonkarte im Folgejahr zurückgegeben haben, können Sie auch die Kartennummer der letzten aktuellen Saisonkarte im Anmeldeformular bekannt geben und die Saisonkarte in elektronischer Form hochladen.

Ich habe weder meine Saisonkarte 2019/2020 noch kann ich die Kartennummer herausfinden. Kann ich trotzdem teilnehmen?
Ja. Wir werden auch diese Fälle an den jeweiligen Liftbetreiber herantragen. Wir schließen nämlich nicht aus, dass der Liftbetreiber durch Angabe von Name und Geburtsdatum den Fall (die Kartennummer) auffinden könnte.

Ich weiß nicht mehr welchen Preis ich für die Saisonkarte 2019/2020 bezahlt habe. Was soll ich im Fragebogen angeben?
Sofern Sie die Saisonkarte mit Bankomatkarte oder Kreditkarte bezahlt haben, kontaktieren Sie Ihr Bank,- bzw. Kreditkarteninstitut. Zahlungen aus 2019 können Sie über die Abfrage Ihrer Kontoauszüge einsehen.

Ich habe für mehrere Familienmitglieder Saisonkarten für die Wintersaison 2019/2020 erworben. Muss ich mich für jede Saisonkarte extra anmelden?
Sollten von Ihnen gleiche Saisonkarten für mehrere Familienmitglieder erworben worden sein, haben Sie im Anmeldeformular die Möglichkeit weitere Saisonkarten anzugeben. Sie werden von uns in diesem Fall je angegebener Kartennummer über das Ergebnis unserer Intervention informiert.
Achtung: Sollten Sie unterschiedliche Saisonkarten erworben haben z.B. 1x SuperSkiCard & 1x Ski amadè Card müssen Sie jeweils eine separate Anmeldung vornehmen. Hier geht´s zur Anmeldung!

Ich habe eine Wochenkarte/Mehrtageskarte erworben, die ich aufgrund der pandemiebedingten Schließung mit 16.03.2020 nicht bis zur vereinbarten Gültigkeitsdauer nutzen konnte. Kann ich mich mit dieser ebenfalls anmelden?
Nein. Die Aktion betrifft ausschließlich Saisonkartenbesitzer. Grundsätzlich besteht aber bei Mehrtageskarten/Wochenkarten mit Gültigkeit über den 16.03.2020 hinaus ebenfalls Anspruch auf aliquote Rückerstattung für die Tage der behördlichen Schließung. Für die Geltendmachung dieser Ansprüche können Sie unseren Musterbrief heranziehen. Diesen müssen Sie auf Ihre Mehrtageskarte/Wochenkarte entsprechend adaptieren. Die Tage der behördlichen Schließung ergeben sich aus der Anzahl der Tage gerechnet vom Tag der Schließung (15/16.03.2019) bis inklusive des letzten Tages der Gültigkeit der Mehrtageskarte.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Unterlassungserklärung von FedEx Europe

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Federal Express Europe, Inc. wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von FedEx Europe verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. FedEx Europe hat am 22.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Elektrizitätswirtschaftsgesetz stellt den Strommarkt auf neue Beine

Mit dem „Günstiger-Strom-Gesetz“ wurde ein neues Elektrizitätswirtschaftsgesetz erlassen, das umfassende Neuerungen für den österreichischen Strommarkt beinhaltet. Das ElWG ist in weiten Teilen seit dem 24. Dezember 2025 in Kraft. Einzelne Bestimmungen (etwa der Sozialtarif) treten im Laufe des Jahres 2026 in Kraft.

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

EuGH: Airline muss bei Flugannullierung auch Vermittlerprovision erstatten

Der EuGH hat aufgrund eines vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums eingeleiteten Verfahrens entschieden, dass der den Fluggästen bei Flugannullierung zu erstattende Ticketpreis auch die dem Vermittler geleistete Provision einschließt, ohne dass es erforderlich wäre, dass die Airline die genaue Höhe dieser Provision kennt.

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Unterlassungserklärung von Blaha Gartenmöbel

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Blaha Gartenmöbel GmbH wegen 16 unzulässiger Klauseln in deren AGB abgemahnt. Unter anderem verstießen die in den AGB von Blaha Gartenmöbel enthaltenen Bestimmungen zu Preisänderung, Mahnspesen und Verzugsfolgen gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Blaha Gartenmöbel hat am 19.12.2025 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang