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Unterlassungserklärung Kindergruppe Babaluna
Die Kindergruppe Babaluna hat eine Unterlassungserklärung abgegeben. Bild: Firn/adobe.stock.com

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die beanstandeten Bestimmungen betreffen unter anderem in AGB verschobene Zusatzentgelte, eine aufgedrängte Bezahlmethode und oder die fehlende Rückerstattung von Beträgen. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz und auch des ABGB verstoßen, wurde die Wiener Kinderbetreuungseinrichtung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zu folgenden Klauseln hat die Kindergruppe Babaluna eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

  1. Die Vereinbarung ist gültig zustande gekommen, wenn die Vereinbarung von der/den Obsorgeberechtigte/n des Kindes sowie vom Vorstand der Kindergruppe Babaluna unterzeichnet und die Anmeldegebühr von € 180,00 bezahlt wurde. Sollte nach rechtsgültigem Zustandekommen der Kindergruppenplatz seitens der/den Obsorgeberechtigte/n aus welchem Grund auch immer nicht in Anspruch genommen werden, wird die Anmeldegebühr nicht refundiert. […]
  2. Der 1. Monat wird als Probemonat vereinbart. Während dieser Zeit kann die Vereinbarung von jedem Vertragsteil jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöst werden. In diesem Fall sind die gesamte Anmeldegebühr und der Kindergruppenbeitrag für den ganzen Monat zu bezahlen. […]
  3. […] Insbesondere ist der Vorstand der Kindergruppe Babaluna berechtigt, bei nicht fristgerechter Bezahlung des Kindergruppenbeitrags das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.
  4. […] Der Kindergruppenbeitrag kann auch bei Fernbleiben des Kindes von der Kindergruppe (auch über einen langen Zeitraum), bei behördlicher Schließung der Kindergruppe wegen einer Infektionskrankheit und bei vergleichbaren Unterbrechungen des Betriebes nicht rückerstattet werden.
  5. Die Kindergruppenbeiträge sind bis 5. desselben Monats im Voraus mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Bei Säumnis können 10% Verzugszinsen und Mahnspesen verrechnet werden.
  6. Sollte die oben genannten Förderungen wegfallen oder geändert werden, hat die Kindergruppe Babaluna das Recht den Betrag für Sonder- bzw. Zusatzleistungen neu zu be- und verrechnen. 
  7. Solange die Förderungen von der Stadt Wien der Kindergruppe Babaluna ausgezahlt werden, haben der/die Obsorgeberechtige/n lediglich den, der gewählten Betreuungsform entsprechenden, Kindergruppenbeitrag zu leisten. Bei Wegfall der Förderung ist der Betrag zuzüglich dem Grundbeitrag und dem Betreuungsbeitrag zu leisten.
  8. Die Kindergruppe Babaluna übernimmt keine Haftung für in ihre Räumlichkeiten mitgebrachte Gegenstände (insbesondere Wertsachen).
  9. Die Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einzelner Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in den auf Grundlage derselben geschlossenen Vereinbarungen berührt nicht die Gültigkeit der Vereinbarung an sich. An die Stelle einer allenfalls unwirksamen Regelung tritt eine sinngemäße Ergänzung der Vereinbarung, die dem Sinn der ursprünglich in dieser Vereinbarung getroffenen Regelung möglichst nahe kommt.
  10. Für alle auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeschlossenen Betreuungsvereinbarungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien zuständig.

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