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Unterlassungserklärung Optin Immobilien
OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben. Bild: Rawf8/adobe.stock.com

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. Unter anderem verstießen die Bestimmungen zu Aufwandsentschädigung und Vertragserrichtungsgebühr im Formblatt gegen die gesetzlichen Bestimmungen. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

OPTIN Immobilien hat sich in dieser strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in AGB zu unterlassen, die nachstehenden oder sinngleiche Klauseln zu verwenden und sich auf solche auch nicht zu berufen:

  1.       II. PROVISIONSVEREINBARUNG

Der Vermittler ist kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig und steht aufgrund regelmäßiger geschäftlicher Verbindung in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Abgeber. Des Weiteren bestätige ich, vor Unterzeichnung des Angebotes eine Nebenkostenübersicht (ÖVI-Form Nr. 13M /11/2017) und ein Energieausweis erhalten zu haben.

  1. Im Falle eines Rücktrittes nach Annahme des Angebotes werden 2 Bruttomonatsmiete zuzüglich USt. als Aufwandsentschädigung verrechnet.
  2. Der Anbotsteller hat dieses Angebot am Tag der Erstbesichtigung unterfertigt und ist daher bei Vorliegen der Voraussetzung § 30 KSCHG berechtigt, binnen einer Woche ab Unterfertigung von seiner Vertragserklärung zurückzutreten.
  3. Die Vertragserrichtung in schriftlicher Form in Übereinstimmung mit dem Mietrechtsgesetz erfolgt durch die vom Anbotnehmer beauftragte Hausverwaltung, die Kosten dafür betragen ca. EUR 250,00 brutto.

Ferner hat OPTIN Immobilien sich dazu verpflichtet, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbraucher:innen in Österreich zu unterlassen, in Inseraten über Mietwohnungen keine Angaben über die monatliche Belastung in Form der Gesamtbelastung sowie – sofern es sich nicht um einen Pauschalmietzins handelt – Angaben über die Betriebs- und Heizkostenakonti, sowie die Umsatzsteuer zu machen, oder sinngleiche Praktiken anzuwenden.

Verbraucher:innen, die in Anwendung der angeführten Klausel 2 eine unzulässige Aufwandsentschädigung oder die in Anwendung der angeführten Klausel 4 eine unzulässige Vertragserrichtungsgebühr gezahlt haben, können diese nach Ansicht des VKI binnen 30 Jahren bereicherungsrechtlich von OPTIN Immobilien zurückfordern.

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