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zerlegter Wasserhahn und rostige Schraubenschlüssel
Wasserschaden nach Umbau des Bades: Muss die Versicherung zahlen? Bild: Sawasdijira/Shutterstock

Haftpflichtversicherung: Armaturentausch als Gefahr des täglichen Lebens

Wasserschaden: Die Versicherung muss zahlen.

Im Auftrag des Sozialministeriums führte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) einen Musterprozess gegen die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Streitgegenstand war die Frage, ob einfache Tätigkeiten im Zuge eines alltäglichen Badumbaus – insbesondere Vorarbeiten wie das Entfernen von Fliesen und die Demontage der Badarmatur – als „Gefahr des täglichen Lebens“ im Rahmen der Haushalts-Haftpflichtversicherung zu qualifizieren sind. Das Oberlandesgericht Wien bejahte dies

Das Urteil ist rechtskräftig.

Dusche statt Badewanne

Die Klägerin beabsichtigte als Mieterin, die in ihrer Wohnung befindliche Badewanne durch eine Dusche zu ersetzen. Die hierfür erforderliche Genehmigung der Vermieterin wurde unter der Auflage erteilt, dass die Arbeiten fachgerecht und durch befugte Gewerbebetriebe ausgeführt werden. Die Klägerin verfügt über keine Ausbildung im Bereich der Sanitärinstallation, informierte sich aber in einschlägigen Fachgeschäften, welche Vorarbeiten sie selbst durchführen könne.

Für den Bodenausgleich, Abdichtungsarbeiten im Nassbereich sowie die Neuverlegung des Abflusses beauftragte sie einen Fliesenleger.

Warm- und Kaltwasseranschlüsse

Im Zuge der Vorbereitungsarbeiten entfernte die Klägerin die bestehenden Wandfliesen. Darüber hinaus demontierte sie die Badewannenarmatur und brachte Baustopfen auf den unverändert gebliebenen Warm- und Kaltwasseranschlüssen an. Eine Verlegung, Veränderung oder Neuerrichtung von Leitungen erfolgte nicht. Die Klägerin betrachtete diese Maßnahmen als bloße Vorarbeiten im Rahmen des geplanten Umbaus und ging davon aus, dass hierfür keine Beiziehung eines Installateurs erforderlich sei.

Erheblicher Feuchtigkeitsschaden

Im zeitlichen Zusammenhang mit den durchgeführten Arbeiten trat in der darunterliegenden Wohnung ein erheblicher Feuchtigkeitsschaden auf. Ein in der Folge eingeholtes Sachverständigengutachten führte den Wasserschaden auf eine nicht fachgerechte Ausführung der Arbeiten im Bereich der Wasseranschlüsse zurück. Die Klägerin bestritt, dass der Schaden durch ihre Arbeiten verursacht wurde und machte Rechtsschutzdeckung aus der Haftpflichtversicherung geltend.

Diese lehnte Deckung mit der Begründung ab, die realisierte Gefahr sei nicht den Risiken des täglichen Lebens zuzuordnen und daher vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

Rechtliche Einordnung

Während das Erstgericht die Deckungsklage abwies, gab das OLG Wien der Klägerin Recht: 

Der Begriff der „Gefahren des täglichen Lebens“ sei dahin zu verstehen, dass vom Versicherungsschutz jene Risiken erfasst seien, mit denen im gewöhnlichen Privatleben typischerweise zu rechnen sei. Maßgeblich sei dabei die Üblichkeit der konkreten Tätigkeit im Alltag, nicht deren rechtliche Einordnung oder etwaige Gefährlichkeit im Einzelfall.

Der Tausch einer Badarmatur sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung als typische Heimwerkertätigkeit anzusehen, die regelmäßig in Privathaushalten vorgenommen werde. Ersatzarmaturen würden nicht nur im Fachhandel, sondern auch im allgemeinen Einzelhandel erworben und von Verbrauchern gerade mit dem Ziel eines selbstständigen Einbaus im eigenen Haushalt verwendet. Ein solcher Armaturentausch sei daher nach der Verkehrsauffassung dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und als „Gefahr des täglichen Lebens“ zu qualifizieren.

Abpfropfen der Wasserleitung

Dass es sich bei Gas- und Sanitärtechnik um ein reglementiertes Gewerbe handle und einschlägige Normen die Ausführung durch befugte Fachbetriebe vorsähen, ändere daran nichts, da es nicht auf die gewerberechtliche Einordnung, sondern auf die tatsächliche Üblichkeit im Alltag ankomme. Auch andere reglementierte Tätigkeiten würden im privaten Bereich regelmäßig ausgeübt, ohne dass dadurch die Qualifikation als Gefahr des täglichen Lebens entfalle.

Selbst gefahrengeneigte Tätigkeiten im Bereich der Wasserleitungen stünden der Einordnung nicht entgegen, sofern es sich um einfache Arbeiten handle. Gerade der Austausch einer Armatur werde – vergleichbar etwa mit dem Tausch eines Waschmaschinenschlauchs – regelmäßig im Haushalt vorgenommen. Das bloße Abpfropfen der Wasserleitungen mittels Baustopfen nach Entfernung der Armatur erscheine dabei sogar noch einfacher gelagert.

Armatur und Exzenter entfernt

Eine weitergehende fachgerechte Einbindung in eine Verbundabdichtung oder eine Risikoerhöhung durch unsachgemäße bauliche Maßnahmen sei der Klägerin nicht vorgeworfen worden. Nach den Feststellungen habe sie lediglich die Armatur und die Exzenter entfernt und durch Baustopfen ersetzt; eigene Abdichtungsarbeiten seien nicht erfolgt.

Gericht, Anwalt, Urteil

  • OLG Wien, 17.09.2025, 2 R 74/225d
  • Rechtsanwalt: Mag. Matthias Strohmayer, LL.M.
  • Download: Das Urteil ist unten im Volltext abrufbar.

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