Im Auftrag des Sozialministeriums führte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) einen Musterprozess gegen die Zürich Versicherungs-Aktiengesellschaft. Streitgegenstand war die Frage, ob einfache Tätigkeiten im Zuge eines alltäglichen Badumbaus – insbesondere Vorarbeiten wie das Entfernen von Fliesen und die Demontage der Badarmatur – als „Gefahr des täglichen Lebens“ im Rahmen der Haushalts-Haftpflichtversicherung zu qualifizieren sind. Das Oberlandesgericht Wien bejahte dies.
Das Urteil ist rechtskräftig.
