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Bild: BalkansCat / shutterstock

QEG-Klage erfolgreich

Rückkaufswerte müssen transparent dargestellt werden.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG (GraWe) wegen deren AVB-Klauseln betreffend die Berechnung der Rückkaufswerte und Stornoabzüge sowie deren intransparenten Darstellung der Rückkaufswerte abgemahnt. Nach einer teilweisen Unterlassungserklärung des Versicherers gab das Handelsgericht (HG) Wien im darauf folgenden Verbandsverfahren dem VKI Recht und erachtete die verfahrensgegenständliche Klausel sowie die Geschäftspraktik als unzulässig. 

Das Urteil ist rechtskräftig.

Lebensversicherung

Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG verwendete in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall und der Kapitalversicherung auf den Erlebensfall mit Leistungen im Todesfall (Lebensversicherung) folgende Klauseln, zu denen (und sinngleichen Klauseln) sich der Versicherer nach Abmahnung des VKI mit einer Aufbrauchsfrist bis zum 01.08.2026 zur Unterlassung verpflichtete:

  • § 8 Abs 5 AVB: Zusätzlich verrechnen wir eine einmalige Stornogebühr (vgl. § 2 Abs. 14) in der Höhe von 15 % einer Jahresprämie, mindestens EUR 30,-- maximal EUR 300,--. Bei reinen Risikotarifen beträgt die einmalige Stornogebühr 50 % einer Jahresprämie.
  • § 9 Abs 3 AVB: Wir verrechnen eine einmalige Prämienfreistellungsgebühr. Diese beträgt 15 % der Jahresprämie, mindestens EUR 30,- maximal EUR 300,-.

Bei einer weiteren Klausel und bei der inkriminierten Geschäftspraktik war die GraWe nicht zu einer Unterlassung bereit, sodass ein Verbandsverfahren eingeleitet wurde:

Zur Klausel

Die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Kapitalversicherung auf den Todesfall und der Kapitalversicherung auf den Erlebensfall mit Leistungen im Todesfall (Lebensversicherung) enthaltene Klausel

Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung. Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages vermindert um einen Abzug. Dieser Abzug beträgt abhängig vom Tarif bis zu 5% der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung, mindestens 15% der Jahresbruttoprämie. Bei reinen Risikotarifen beträgt der Abzug bis zu 10% der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch 50% der Jahresbruttoprämie. (§ 8 Abs 2 der AVB der Beklagten)“ 

erachtete das Handelsgericht Wien für unzulässig und verpflichtete die GraWe die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln und die Berufung auf diese oder sinngleiche Klauseln binnen vier Monaten zu unterlassen.

Gericht: intransparent

Das Handelsgericht Wien schloss sich dem Standpunkt des VKI an, dass die angefochtene Klausel, die sowohl in den AVB als auch in den Polizzen enthalten ist, sowohl für sich als auch und vor allem unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Polizze und auch unter Einschluss aller Vertragsunterlagen intransparent ist. 

Die Festlegung der Höhe mit „bis zu 5 % der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung, mindestens 15 % der Jahresbruttoprämie“ bzw bei reinen Risikotarifen „bis zu 10 % der Deckungsrückstellung, mindestens jedoch 50 % der Jahresbruttoprämie“ ist – wie das HG Wien ausführt – schon insofern unklar, als keine fixen Anteile, sondern Höchst- und Mindestbeträge durch Prozentangaben umschrieben werden. Dazu kommt, dass laut HG Wien in keinster Weise dargelegt wird, von welchen Umständen konkret es abhängt, welcher Prozentsatz denn nun tatsächlich im Tarif herangezogen wird. Die Beifügung „abhängig vom Tarif“ sagt dazu inhaltlich nichts aus. Die Bezugsgröße Deckungsrückstellung ist auch (unter dieser Bezeichnung) nicht zu finden. 

Wie berechnet sich der Rückkaufswert?

Die Klausel setzt nicht nur Höchst- sondern auch Mindestgrößen fest und es ist für den:die Versicherungsnehmer:in nicht erkennbar, dass es sich bei dem im Versicherungsantrag angeführten „Rückkaufsabschlag“ um den in der Klausel angeführten Abzug handeln soll. Auch in den Begriffsbestimmungen in den AVB ist beim Rückkaufswert nur festgehalten, dass dieser der Deckungsrückstellung vermindert um „einen Abzug“ entspreche, ohne dass dieser selbst irgendwie dargestellt wird. Darüber hinaus ist dieser Abschlag im Antrag nur als absolute Zahl angeführt, dh der:die Versicherungsnehmer:in müsste sich erst ausrechnen, in welcher prozentuellen Höhe der Abzug erfolgt, um zu erfahren, welcher Prozentsatz nun eigentlich vereinbart sein soll. Auch dann weiß er:sie aber nicht, warum innerhalb der Spanne gerade dieser Wert herangezogen wird. Dass die AVB selbst in § 8 Abs 4 zu den Rückkaufswerten auf die Tabelle in der Polizze (und nicht im Antrag!) verweisen, wurde vom HG Wien darüber hinaus festgehalten, wobei dabei auch die Erwägungen berücksichtigt wurden, die im Rahmen der Behandlung der unzulässigen Geschäftspraktik noch dargelegt werden. Jedenfalls wird der Begriff Rückkaufswert in den Vertragsunterlagen unterschiedlich verwendet, was die Transparenz weiter vermindert. 

Letztlich kann der:die Versicherungsnehmer:in zwar bei entsprechender Geduld und Beschäftigung berechnen, in welcher prozentuellen Höhe die Beklagte faktisch (!) einen Stornoabschlag vornimmt, muss dann aber darauf vertrauen, dass dies der gewollte und korrekt berechnete Wert sei. Eine Überprüfung anhand einer sich eindeutig aus dem Vertrag ergebenden prozentuellen Höhe ist nicht möglich, weil diese unbestimmt bleibt und nur durch das Rechenergebnis determiniert wird. Aus dem Rechenergebnis wird auf die vereinbarte Höhe geschlossen. Das ist – wie das HG Wien ausführt – intransparent, wodurch die GraWe zur Unterlassung verpflichtet wurde.

Zur unzulässigen Geschäftspraktik

Dass die GraWe in ihren Aufstellungen der Rückkaufswerte in den Polizzen steuerliche Abzüge, konkret die Erhöhung der VersSt von 4 auf 11 % nach § 6 Abs 1 Z 1 VStG nicht ausweist und berücksichtigt, war im Verfahren nicht strittig.

Bei den in den Polizzen angeführten Rückkaufswerten werden von der GraWe allenfalls vorzunehmende Abzüge (Stornoabschlag und nachträgliche Versicherungssteuer) nicht berücksichtigt, wohingegen bei den in den Versicherungsanträgen angeführten Rückkaufswerten diese Abzüge berücksichtigt werden. Nachdem in beiden Tabellen die konkreten Werte „Rückkaufswert“ genannt werden, ist, wie bereits angeschnitten, einer der Gründe dafür, dass die von der GraWe gewählte Darstellung vom Handelsgericht Wien als irreführend und intransparent qualifiziert wird. Die Berücksichtigung der Steuern ergibt sich zudem aus den in den AVB enthaltenen Begriffsdefinitionen, sodass nicht im Antrag darzulegen wäre, dass die Steuer berücksichtigt sei, sondern laut HG Wien vielmehr in der Polizze darauf hinzuweisen wäre, dass der dort dargestellte Rückkaufswert anders als der im Antrag angeführte Rückkaufswert den Steuerabzug nun nicht berücksichtigt.

Da die Darstellung des Versicherers jedenfalls intransparent war, hat das Gericht zwar nicht dem Hauptbegehren, aber dem eventualiter gestellten Begehren stattgegeben und die GraWe für schuldig erklärt wurde, es binnen drei Monaten zu unterlassen, bei Erlebensversicherungen gegen Einmalprämie in der Versicherungspolizze Rückkaufswerte auszuweisen, welche eine durch die Nichteinhaltung der Fristen des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953 nachträgliche Erhöhung der Versicherungssteuer von 4 auf 11 % der Einmalprämie nicht berücksichtigen, ohne den Verbraucher in der Versicherungspolizze auf diese nachträglich anfallende Versicherungssteuer und deren Höhe klar und verständlich hinzuweisen.

Gericht und Anwalt

  • HG Wien 29.04.2026, 55 Cg 39/25h (rechtskräftig)
  • Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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