Dass die GraWe in ihren Aufstellungen der Rückkaufswerte in den Polizzen steuerliche Abzüge, konkret die Erhöhung der VersSt von 4 auf 11 % nach § 6 Abs 1 Z 1 VStG nicht ausweist und berücksichtigt, war im Verfahren nicht strittig.
Bei den in den Polizzen angeführten Rückkaufswerten werden von der GraWe allenfalls vorzunehmende Abzüge (Stornoabschlag und nachträgliche Versicherungssteuer) nicht berücksichtigt, wohingegen bei den in den Versicherungsanträgen angeführten Rückkaufswerten diese Abzüge berücksichtigt werden. Nachdem in beiden Tabellen die konkreten Werte „Rückkaufswert“ genannt werden, ist, wie bereits angeschnitten, einer der Gründe dafür, dass die von der GraWe gewählte Darstellung vom Handelsgericht Wien als irreführend und intransparent qualifiziert wird. Die Berücksichtigung der Steuern ergibt sich zudem aus den in den AVB enthaltenen Begriffsdefinitionen, sodass nicht im Antrag darzulegen wäre, dass die Steuer berücksichtigt sei, sondern laut HG Wien vielmehr in der Polizze darauf hinzuweisen wäre, dass der dort dargestellte Rückkaufswert anders als der im Antrag angeführte Rückkaufswert den Steuerabzug nun nicht berücksichtigt.
Da die Darstellung des Versicherers jedenfalls intransparent war, hat das Gericht zwar nicht dem Hauptbegehren, aber dem eventualiter gestellten Begehren stattgegeben und die GraWe für schuldig erklärt wurde, es binnen drei Monaten zu unterlassen, bei Erlebensversicherungen gegen Einmalprämie in der Versicherungspolizze Rückkaufswerte auszuweisen, welche eine durch die Nichteinhaltung der Fristen des § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953 nachträgliche Erhöhung der Versicherungssteuer von 4 auf 11 % der Einmalprämie nicht berücksichtigen, ohne den Verbraucher in der Versicherungspolizze auf diese nachträglich anfallende Versicherungssteuer und deren Höhe klar und verständlich hinzuweisen.