Ein Notar hatte in Prüfberichten für eine - mittlerweile insolvente -Veranlagungsgesellschaft festgestellt, dass der Ist-Bestand an im Besitz der Veranlagungsgesellschaft befindlichen Edelmetallen mit deren Soll-Bestand übereinstimmt, obwohl er keine tatsächliche (physische) Kontrolle des Ist-Bestands vorgenommen hatte. Bei der Veranlagungsgesellschaft konnten keine relevanten Mengen an Edelmetallen aufgefunden werden. Ihm war bewusst, dass die Prüfberichte bei Kunden den - objektiv unrichtigen - Eindruck solcher Kontrollen erwecken können und dass die Berichte auch zur Anwerbung von Neukunden verwendet würden.
Ein Anleger entschloss sich erst aufgrund dieser Prüfberichte zur Investition. Er klagte den Notar auf Ersatz seines durch die Veranlagung entstandenen Schadens. Der Klage wurde stattgegeben.
OGH 24.1.2019, 6 Ob 223/18k