Zum Inhalt

Haftung eines Notars für falsche Bestätigung

Ein Notar haftet als Sachverständiger, wenn er etwas Falsches bestätigt und wusste, dass diese falschen Berichte potentiellen Anlegern vorgelegt werden.

Ein Notar hatte in Prüfberichten für eine - mittlerweile insolvente -Veranlagungsgesellschaft festgestellt, dass der Ist-Bestand an im Besitz der Veranlagungsgesellschaft befindlichen Edelmetallen mit deren Soll-Bestand übereinstimmt, obwohl er keine tatsächliche (physische) Kontrolle des Ist-Bestands vorgenommen hatte. Bei der Veranlagungsgesellschaft konnten keine relevanten Mengen an Edelmetallen aufgefunden werden. Ihm war bewusst, dass die Prüfberichte bei Kunden den - objektiv unrichtigen - Eindruck solcher Kontrollen erwecken können und dass die Berichte auch zur Anwerbung von Neukunden verwendet würden.

Ein Anleger entschloss sich erst aufgrund dieser Prüfberichte zur Investition. Er klagte den Notar auf Ersatz seines durch die Veranlagung entstandenen Schadens. Der Klage wurde stattgegeben.

OGH 24.1.2019, 6 Ob 223/18k

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unterlassungserklärung von Temu I

Unterlassungserklärung von Temu I

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die Whaleco Technology Limited (Temu) wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt.

Unterlassungserklärung des Hoffman-Vereins

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die 24h-Betreuungsagentur Hoffman-Verein wegen dreier Klauseln in ihrem Aufnahmeantrag (Vermittlungs- und Organisationsvertrag) abgemahnt.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang