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Haftungseinschränkungen von privatem Gesundheitszentrum unzulässig

Das Gesundheitszentrum MediClass kann seine Haftung für sämtliche Schäden, die durch Ärzte des Gesundheitszentrums verursacht werden, nicht wirksam ausschließen oder einschränken. Ebenfalls unzulässig wurde eine datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung in den AGB beurteilt.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums gegen mehrere Klauseln der MediClass Gesundheitsclub GmbH geklagt. MediClass ist eine private vorsorgemedizinische Einrichtung, die Zugang zu Privatärzten gegen einen monatlichen Mitgliedsbeitrag anbietet.

Die Mitgliedschaft umfasst den einfachen und günstigen Zugang zu Privatärzten sowie einen Vorsorgecheck pro Jahr. Weiters übernimmt MediClass die gesamte administrative Abwicklung wie Terminvereinbarung; Rechnungslegung im Auftrag und auf Rechnung des jeweiligen Arztes usw. Aufgrund dieser Vertragslage, kann laut Gericht eine klare Leistungstrennung zwischen MediClass und den Privatärzten nicht vorgenommen werden. Der in den AGB vereinbarte Ausschluss sämtlicher Haftungen war demnach unzulässig. Im Übrigen wollte MediClass seine Schadenersatzpflicht - "soweit gesetzlich zulässig" - auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag beschränken. Das HG Wien bezeichnete die Vereinbarung als unzulässig, weil für den Verbraucher nicht nachvollziehbar war, wann die Haftungseinschränkung greift und es weiters für diese auch keine sachliche Rechtfertigung gab.

Ebenfalls für unzulässig befand das Gericht eine in den AGB enthaltene Einwilligungserklärung der Verbraucher, die diese dazu verpflichtet, beim ersten Besuch ein Foto aufzunehmen. Eine datenschutzrechtliche Zustimmung muss u.a. freiwillig erfolgen, so das Gericht. Eine Einwilligung in den AGB erfüllt dieses Kriterium nicht und ist folglich unwirksam.

Das Urteil ist rechtskräftig.

HG Wien 05.12.2019, 58 Cg 29/19a
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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