In der Entscheidung hatte der BGH eine Werbung für einen Mobilfunkvertrag zu beurteilen, die zwar die günstigen Kosten für das Handy (DM 1,-) hervorhob, die Aktivierungskosten in Höhe von (DM 49,-) jedoch lediglich in einer Fußnote darstellte. Der BGH sah dies als nicht zulässig an.
Aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende Entgelte, in verbrauchsunabhängige, monatlich zu zahlende Entgelte und in verbrauchsabhängige Entgelte. Kosten für die Aktivierung des Kartenvertrags stehen im Rahmen des Kopplungsangebots auf derselben Ebene wie der Preis für das Telefon, weil sie sofort zu zahlen sind. Es hätte daher - zumindest in hervorgehobener Weise - auf die Aktivierungskosten hingewiesen werden müssen.
BGH 2.6.2005, I ZR 252/02
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