Im Sommer 2002 hatten die Eltern der 10jährigen Tochter einen langersehnten Wunsch erfüllt und in einer Tierhandlung ein Kaninchen gekauft. Gleich nach Übernahme des Tieres stellte man an einigen Stellen Haarausfall fest. Das sei der "Übersiedlungs-Stress" argumentierte der Händler. Die Tochter kuschelte mit dem Tier und wurde so - das stellte man später fest - mit einem Hautpilz, den das Tier hatte, angesteckt. Mit höchst unangenehmen Folgen: Der Hautpilz entstellte die Schülerin vor allem im Gesicht und war auch höchst ansteckend. Der Wechsel von der Volksschule auf die Höhere Schule verzögerte sich um Wochen, die das Mädchen daheim verbringen musste. Immer wieder Juckreiz waren die körperlichen Schmerzen. Die Entstellung, das Vermeiden von Körperkontakt zu anderen und der verzögerte Schuleintritt schuf seelischen Schmerz.
Der VKI führte - im Auftrag des BMSG - einen Musterprozess. Auf den Kauf eines Haustieres sei das Produkthaftungsgesetz (PHG) anzuwenden. Da der Händler keinen Vorlieferanten angeben konnte, wurde er auf Schadenersatz geklagt. Im Verfahren hatten dann - über Jahre - die Sachverständigen das Wort. Und zuletzt gab es einen guten Vergleich: Der Händler zahlte an das Mädchen 11.500 Euro Schmerzengeld und auch die Prozesskosten.
Die interessante Rechtsfrage, ob das PHG auf den Kauf von Haustieren anzuwenden ist, wird in einem anderen Verfahren geklärt werden müssen.