Nun liegt die Entscheidung des HG Wien vor, die bestätigt:
10 von 11 eingeklagten Klauseln sind gesetzwidrig und daher nichtig, ua
- Schriftlichkeit als Wirksamkeitserfordernis für Erklärungen durch Amazon
- Einschränkungen des Rücktrittsrechts im Fernabsatz durch Schriftlichkeitsgebot sowie beim Handel mit periodischen Druckwerken
- Rücktrittsrechte von Amazon bei Nichtlieferung durch ihren Lieferanten
- Unbestimmte und zu weitgefasste Zustimmungserklärungen des Verbrauchers zur Datenweitergabe und -verwendung
- Verzugszinsregelungen mit Zinsen iHv 5 % über dem "von der EZB bekannt gegebenen Basiszinssatz" und verschuldensunabhängige Haftung des Verbrauchers für darüber hinausgehende Verzugsschäden
- Unklare Bestimmungen über Voraussetzungen und Verfahren zum Rechnungskauf (Zahlung erst nach Übermittlung der Rechnung)
- Einschränkungen von Aufrechnungsmöglichkeiten und Zurückbehaltungsrechten des Verbrauchers
- Rechtswahlklauseln, die dem Verbraucher den zwingenden Schutz des nationalen Verbraucherrechts entziehen
Als zulässig wurde vom HG Wien dagegen eine Klausel angesehen, wonach dem Kunden bei Zahlung mit Rechnung eine Gebühr iHv EUR 1,50 verrechnet werden kann.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand 28.4.2014).
HG Wien 11.04.2014, 39 Cg 88/12b
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Klagsvertreter: RA Dr. Stefan Langer