Der Mobilfunkanbieter ist seit 2006 die Billigschiene der A1 Telekom Austria mit über 4 Mio. Kunden. Bob weigerte sich nicht nur bezüglich der eingeklagten Klauseln eine Unterlassungerklärung abzugeben sondern verteidigte diese im Verfahren. Das HG Wien sah daher eine Wiederholungsgefahr der Verwendung sämtlicher Klauseln, insbesondere auch jener, die aktuell nicht verwendet werden.
Die untersagten Klauseln betreffen beispielsweise
- Zu weitgehende Haftungsausschlüsse zu Gunsten von BOB
- Die Verpflichtung ein inländisches Konto zu besitzen (widerspricht der SEPA Verordnung)
- Verzugszinsen für den Kunden in der Höhe von 12%, wobei umgekehrt BOB nur 4% zahlen würde
- Zu weitreichende Formulierungen bezüglich Weitergabe von Daten
- Die Entgegennahme von rechtlich bedeutsamen Mitteilungen in Form von SMS
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 27.2.2014).
HG Wien 20.2.2014, 19 Cg 8/14v
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien