Das HG Wien erachtet unter anderem eine Klausel als rechtswidrig, die eine Erhöhung des Endgerätepreises (um Euro 79,90) bei einer Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragdauer vorsieht. Es ist nicht zulässig, dass ein Kunde zusätzlich zu den Entgelten, die er ohnehin bis Ende dieser Dauer zahlen muss, auch noch einen "Aufschlag" erbringen muss.
Das HG Wien bestätigt hier in verschiedener Hinsicht, dass Verbraucherschutzbestimmungen nicht ausgehebelt werden dürfen. Einerseits ist das Procedere des § 25 TKG einzuhalten, wonach dem Verbraucher im Fall nicht begünstigender Vertrags- und Entgeltänderungen ein außerordentliches, kostenloses Kündigungsrecht zuzugestehen ist. Unzulässig ist daher eine Klausel, die solche Änderungen abseits der Formvorschriften des TKG vorsieht und dem Verbraucher auch noch verschleiert, welche Rechte ihm tatsächlich zustehen. Eine Änderung der Vertrags- oder Entgeltbestimmungen ist vor allem dadurch nicht möglich, dass dem Verbraucher eine Änderung vorgeschlagen wird und diese mittels einer Erklärungsfiktion - etwa durch Schweigen - gelten soll. Andererseits darf dem Verbraucher sein Recht auf eine kostenlose Kündigung nicht verschwiegen werden. Dieses Recht steht ihm gesetzlich zu, sollte er mit einer solchen Änderung nicht einverstanden sein. Auch Preisanpassungsklauseln (Wertsicherung) unterliegen nach Ansicht des HG Wien dem Regime des § 25 TKG. Zuletzt erkannte auch das OLG Wien Entgelt- und Erklärungsfiktionsklauseln als rechtswidrig (siehe OLG Wien, 16.05.2013, 5 R 4/13i).
KonsumentInnen darf auch nicht vorenthalten werden, welche Rechte ihnen bei Einwänden gegen eine Rechnung zustehen. Vor allem darf eine Klausel nicht suggerieren, dass nach Ablauf von drei Monaten eine Rechnung nicht mehr bekämpft werden kann.
Des weiteren erachtet das HG Wien eine Klausel als unzulässig, die eine zu weitreichende Haftungsfreizeichnung sowie eine Einschränkung oder einen Ausschluss der Gewährleistung vorsieht. Nach Ansicht des Gerichts liegt bei einer weiteren Klausel keine dem Datenschutzgesetz entsprechende Zustimmung zur Verwendung von Daten vor. Betroffene müssen dafür wissen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden und an wen diese weitergegeben werden.
Das HG Wien hat T-Mobile eine Leistungsfrist von vier Monaten hinsichtlich des Verwendens der Klauseln, aber nicht hinsichtlich des "Sich-Berufens" auf bereits bestehende Verträge eingeräumt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 02.08.2013).
HG Wien 22.07.2013, 57 Cg 110/12w
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien