Zum Inhalt

HG Wien: 9 von 10 Klauseln der BAWAG PSK e-banking AGBs sind gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums eine Verbandsklage gegen die umstrittenen E-Banking-Bedingungen der BAWAG PSK. Zahlreiche Kunden führten Beschwerde darüber, dass in den AGB alle möglichen Risken auf die Kunden verschoben werden und von den Kunden völlig überzogene Sorgfaltspflichten verlangt werden. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) hat nun neun der zehn beanstandeten Klauseln für gesetzwidrig erklärt.

Die BAWAG PSK hatte im Februar 2013 ihre AGBs für das "e-banking" geändert. Der VKI stellte - aufgrund vermehrter Kundenbeschwerden - bei einer näheren Prüfung fest, dass zahlreiche Klauseln nicht nur unverständlich, sondern auch rechtswidrig waren. Insbesondere wurden den Konsumenten Sicherheitsvorkehrungen aufgebürdet, die keinerlei gesetzliche Grundlage haben. Der VKI ist daher gegen diese Bedingungen mit Verbandsklage vorgegangen.

Das HG Wien stellte nun fest, dass folgende Klauseln jedenfalls gröblich benachteiligend sind, da sie den Konsumenten Verhaltensweisen aufbürden, die auch sorgfältige Menschen nicht regelmäßig durchführen:

  • die selbstständige und regelmäßige Änderung des PIN
  •  das Verbot der Eingabe von Identifikationsmerkmalen und TANs auf fremden Websites (dies gilt vor allem auch, wenn es sich um betrügerische Websites handelt und der Kunde meint, er sei auf einer Website der Bank) 
  • die Verpflichtung, bei abweichenden Daten in den von der Bank übermittelten SMS die Bank unverzüglich zu verständigen
  • die sofortige Löschung von SMS nach Übermittlung Auch ein gänzlicher Haftungsausschluss für Schäden, die durch Netzwerkanbieter entstehen, auch wenn diese als Erfüllungsgehilfen der Bank tätig wurden, wurde als gesetzwidrig angesehen.

Bei Verwendung einer APP wurde der Konsument dazu verpflichtet, seine APP sowie sein Betriebssystem des mobilen Endgerätes immer auf dem "neuesten Stand" zu halten. Hier sah das Gericht nicht nur eine Intransparenz der Klausel, sondern auch eine unzulässige Risikoüberwälzung auf den Kunden.

Weiters ist es nicht ausreichend, dass die Bank dem Kunden wichtige Mitteilungen (z.B. Kreditkartenabrechnungen, Kontonachrichten, Änderungsmitteilungen) lediglich durch die Abrufbarkeit oder Übermittlung elektronisch im Wege des "e-banking" zur Verfügung stellt. Hier sah es das Gericht als nicht in allen denkbaren Fällen gewährleistet, dass die Information tatsächlich zum Kunden gelangt.

"Das Gericht setzt der Tendenz der Banken, im Online-Banking für die Kunden alle nur denkbaren Sorgfaltspflichten zu erfinden und das Risiko von Fehlern im System auf die Kunden zu überwälzen klare Grenzen", freut sich Mag. Jennifer Wassermann, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 7.11.2013)

HG Wien11CG 65/13s
Volltextservice
Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle& Langer, Rae-KG in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

OLG Wien: unzulässige Klausel eines Restschuldversicherers

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Verbandsverfahren geklagt. Es handelt sich um eine Klausel, wonach die Leistung im Falle der Arbeitsunfähigkeit erstmalig an dem Fälligkeitstermin der Kreditrate erbracht wird, welcher dem Ablauf einer Frist von 6 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit folgt (=Karenzzeit). Die Klausel, auf die sich der Versicherer auch im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren vom OLG Wien als unzulässig beurteilt, nachdem zuvor schon das HG Wien dem VKI recht gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

VKI: Restschuldversicherer zahlt nach Klagseinbringung

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums den Versicherer CNP Santander Insurance Europe DAC in einem Musterprozess geklagt. Eine Verbraucherin hatte für den Fall der Arbeitsunfähigkeit für einen Kreditvertrag eine Restschuldversicherung bei der CNP Santander Insurance Europe DAC abgeschlossen. Nachdem sie wegen Long Covid eine Zeit lang arbeitsunfähig war, zahlte der Versicherer nicht alle Kreditraten. Der Versicherer zahlte jedoch kurz nach der Klagseinbringung durch den VKI den gesamten Klagsbetrag. Die Klausel, auf die sich der Versicherer im Einzelfall berufen hat, um die Versicherungsleistung zu verweigern, wurde im Verbandsverfahren rechtskräftig für unzulässig erklärt.

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

47 Klauseln von Lyconet gesetzwidrig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine Verbandsklage gegen die Lyconet Austria GmbH (Lyconet) geführt. Lyconet, ein im Netzwerk-Marketing tätiges Unternehmen, vertrieb unter anderem das „Cashback World Programm“. Dabei handelt es sich um eine Einkaufsgemeinschaft, die es Mitgliedern ermöglichen sollte, durch den Bezug von Waren und Dienstleistungen bei Partnerunternehmen Vorteile zu erhalten. Gegenstand der Klage waren 47 Vertragsklauseln, die Bestandteil von Lyconet-Vereinbarungen und sogenannten Lyconet Compensation-Plänen waren. Diese wurden vom VKI unter anderem aufgrund zahlreicher intransparenter Regelungen und damit einhergehender Unklarheiten kritisiert. Nachdem bereits die Unterinstanzen alle beanstandeten 47 Klauseln als gesetzwidrig beurteilt hatten, erkannte auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sämtliche Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang