Tele 2 hatte Mitte 2011 an Kunden ein Schreiben verschickt, in dem vorrangig über Werbeangebote informiert wurde. Im selben Schreiben war auch eine Information über Änderungen der Entgeltbestimmungen und Leistungsbeschreibungen enthalten, sowie auch der Hinweis auf die Einführung einer monatlichen Internet Service Pauschale und die Anpassung der Gesprächsentgelte.
Der VKI klagte im Auftrag des BMASK auf Unterlassung derartiger Werbeschreiben mit versteckten Änderungsinformationen.
Das HG Wien gibt dem VKI recht. Verbraucher werden durch die Gestaltung der Schreiben nämlich an der Kenntnisnahme des eigentlichen Inhaltes potentiell gehindert
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 29.8.2012).
HG Wien 25.7.2012, 10 Cg 121/11s
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Klagevertreter: Dr. Annemarie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien