Als unzulässig wurde jene Bestimmung beurteilt, wonach das Unternehmen eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen via Bekanntgabe auf der Internetseite durchführen kann.
Auch eine pauschale Rücktauschgebühr in Höhe von EUR 7,50,-- wurde als unzulässig qualifiziert. Das HG Wien beurteilte auch den generellen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit als rechtswidrig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand 14.09.2015)
HG Wien, 07.09.2015, 43 Cg 65/14b
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien