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HG Wien: Unzulässige Klauseln der A1 Telekom Austria

Kunden im Bereich Telekommunikation haben Anspruch auf eine kostenfreie Papierrechnung.

Der VKI hat im Auftrag des BMASK die nachfolgenden Klauseln in AGB und Vertragsformblättern der A 1 Telekom beanstandet und erstinstanzlich wurde uns mit Ausnahme einer Klausel in allen Punkten Recht gegeben. Im Besonderen sind die ersten beiden Klauseln interessant, da vor ein paar Wochen durch einen Beitrag in der ZiB ans Tageslicht kam, dass A 1 Kunden, die eine Papierrechnung anfordern, ihnen diese als sog. "Rechnungsdoppel" verrechnet wird. Zahlreiche erboste KonsumentInnen meldeten sich daraufhin bei uns, die teilweise schon über Jahre diese unzulässige Gebühr entrichtet haben. Deshalb führen wir derzeit ein weiteres Verfahren gegen A 1. Wenn auch Ihnen ein solches Rechnungsdoppel (am häufigsten sind Kunden, die einen Kombitarif haben, betroffen) verrechnet wurde, melden Sie sich bitte per E-Mail an thaendel@vki.at.

1. Sie erhalten keine Papierrechnung. Ihre zukünftigen Rechnungen finden Sie online unter www.a1.net/rechnung. Sobald Ihre aktuelle Rechnung in A1 Online Rechnung abrufbar ist, erhalten Sie gratis ein SMS an die Rufnummer: +43 664 (...)

Unter Zugrundelegung der Novelle des Telekommunikationsrechts (TKG), im Speziellen des § 100 TKG, hat das Gericht die Klausel jedenfalls als unzulässig beurteilt. Die Klausel ist im Sinne des § 864a ABGB nachteilig und überraschend, weil der Kunde keinesfalls mit einer derartigen Bestimmung zu rechnen hat. Das Wahlrecht des Verbrauchers zwischen elektronischer und Papierrechnung, sowie diese entgeltfrei zu erhalten, darf von vornherein nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Zudem ist die Klausel auch gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs. 3 ABGB. In Zusammenschau mit der 7. Klausel erweckt der letzte Satz der Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, dass die Rechnung mit dem Zeitpunkt des SMS-Zugangs und nicht wenn sie tatsächlich abgerufen werden kann, als zugegangen gilt. Dies widerspricht § 6 Abs. 1 Z 3 KSchG.

2. Jede Papierrechnung kostet € 0,90,--.

Da § 100 eine entgeltfreie Rechnungslegung vorsieht, weshalb die Klausel überraschend und nachteilig für den Konsumenten ist. Zudem stellt sie eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers dar, weil auch schon vor der Novelle des TKG eine entgeltfreie Rechnungslegung eine vertragliche Nebenpflicht darstellt.

3. Wenn nicht anders vereinbart, bekommen Sie Ihre Rechnungen in Papierform. Für das Ausstellen der Rechnung in Papier-Form können wir Ihnen monatlich ein Entgelt nach unseren Entgeltbestimmungen verrechnen.

Vgl. hierzu das eben Besprochene zu Klausel 2.

4. Auf Ihren Wunsch stellen wir Ihnen nur elektronische Rechnungen zur Verfügung (Online-Rechnung im Internet). Sie sorgen dafür, dass Sie diese auch abrufen können. Bitte beachten Sie: In diesem Fall ist eine Einzugsermächtigung erforderlich.

Wiederrum wird hier das Wahlrecht des Konsumenten zwischen Online- und Papierrechnung zu wählen, beschnitten, weil ihm suggeriert wir, sich für die Zahlung mittels Einzugsermächtigung entscheiden zu müssen. Dies stellt eine gröbliche Benachteiligung des Kunden iSd § 879 Abs. 3 ABGB dar.

5. Wir sind berechtigt, die Rechnungsform ohne Ihre gesonderte Zustimmung auf elektronische Rechnung umzustellen. Über die Umstellung, Zugangsdaten und -Voraussetzungen informieren wir Sie schriftlich - spätestens 1 Monat vorher.

Auch hier wird in das in § 100 TKG normierte Wahlrecht eingegriffen, wodurch die Klausel gröblich benachteiligend ist. Da auch hier von der geltenden Rechtslage abgewichen wird, liegt ein Verstoß gegen § 864a ABGB vor.

6. Wenn nicht anders vereinbart, können Sie jederzeit wieder auf Rechnungen in Papier-Form umsteigen. Ihre schriftliche Nachricht genügt - spätestens in der darauffolgenden Rechnungsperiode stellen wir die Rechnung wieder um.

Im Wesentlichen wiederholt das Gericht hier die Ausführungen zur 5. Klausel.

7. Wir informieren sie mit E-Mail oder SMS, sobald eine elektronische Rechnung online ist. Die Rechnung gilt als zugegangen, sobald Sie diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen bzw. zur Kenntnis nehmen können.

Diese Klausel wurde vom Gericht als zulässig im Sinne des § 12 ECG (E-Commerce-Gesetz) erachtet.

Handelsgericht Wien, 13. Juli 2012, 10 Cg 71/10 m
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Klagsvertreter: Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwältin in Wien

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