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"Hutchison Drei" hat kein Recht zur unbeschränkten Entgeltänderung

Auch das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gab nun dem VKI Recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die uneingeschränkt einseitige Entgeltänderungen ermöglicht. Eine einseitige Entgelterhöhung ist nur unter den Voraussetzungen der Konsumentenschutzbestimmungen und zulässig.

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei wegen der AGB-Klausel, die das Recht auf einseitige Entgelterhöhung vorsieht.

Anlassfall war, dass Hutchison Drei im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu EUR 3,00 erhöhte und unter anderem eine jährliche Servicepauschale von EUR 20,00 einführte.

Das OLG Wien gab der Unterlassungsklage statt und führte aus: Bei kundenfeindlichster Auslegung ist die Klausel so zu verstehen, dass Hutchison Drei die Entgelthöhe und den Leistungsumfang ohne jegliche inhaltliche Schranke einseitig ändern darf. Ein allumfassendes einseitiges Vertragsänderungsrecht ist laut OLG Wien als intransparent und gröblich benachteiligend einzustufen.

Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sieht vor, dass ein Unternehmer nur unter bestimmten Voraussetzungen das Entgelt erhöhen darf, nämlich, wenn der Vertrag neben der Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind und ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG).

Die Telekommunikationsunternehmen haben zwar eine gesetzliche Ermächtigung zur einseitigen Vertragsänderung, sie müssen aber diese Konsumentenschutzbestimmung einhalten. Da in Rede stehende Klausel verschafft dem Konsumenten mangels Hinweises auf diese inhaltliche Gestaltungsschranke kein klares Bild über seine Rechtsposition. Die Klausel ist daher intransparent.

Nach Ansicht des OLG Wien ist eine einseitige Erhöhung des Entgeltes nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG und der Vereinbarung eines entsprechenden Änderungsvorbehaltes zulässig.

Die ordentliche Revision wurde zugelassen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand: 9.4.2018)

OLG Wien 28.02.2018, 2 R 86/17g
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung (10.8.2018):

Der OGH hat mit der E vom 17.7.2018, 4 Ob 113/18y die Klage des VKI abgewiesen. Telekommunikationsanbieter haben - so die Entscheidung - ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht.

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