Zum Inhalt

"Hutchison Drei" hat kein Recht zur unbeschränkten Vertragsänderung

Das Handelsgericht Wien (HG Wien) gab dem VKI Recht und beurteilte eine Klausel als nichtig, die Vertragsänderungen nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt. Vertragsänderungen müssen den Anforderungen der Konsumentenschutzbestimmungen entsprechen.

Der VKI führt im Auftrag des Sozialministeriums eine Verbandsklage gegen den Mobilfunkanbieter Hutchison Drei und bekam vor dem HG Wien Recht.

Hutchison Drei erhöhte im September 2016 bei 16 Tarifen das monatliche Grundentgelt um bis zu EUR 3,00 und führte unter anderem eine jährliche Servicepauschale von EUR 20,00 ein. Der VKI klagte Hutchison Drei und bekämpfte somit die einseitige Entgelterhöhung bzw. Vertragsänderung und die der Vertragsänderung zugrundeliegende Klausel.

Die beanstandete Klausel trifft keinerlei Einschränkungen hinsichtlich des Inhalts der Vertragsänderungen und kann zudem so verstanden werden, dass auf deren Grundlage auch eine einseitige Änderung der Entgeltbedingungen - ohne weitere inhaltliche Beschränkung der Entgeltänderung - vorgenommen werden kann. Daher erklärte das HG Wien die Klausel für unzulässig, da die Klausel Kunden und Kundinnen gröblich benachteiligt und intransparent ist.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. (Stand: 19.4.2017)

HG Wien 5.4.2017, 18 Cg 71/16d
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

Anmerkung (10.8.2018):

Der OGH hat mit der E vom 17.7.2018, 4 Ob 113/18y die Klage des VKI abgewiesen. Telekommunikationsanbieter haben - so die Entscheidung - ein gesetzliches einseitiges Änderungsrecht.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Unterlassungserklärung von T-Mobile

Der VKI hat im Auftrag des BMSGPK die T-Mobile Austria GmbH abgemahnt. T-Mobile hatte Konsument:innen, die Ansprüche im Zusammenhang mit der jährlichen Servicepauschale bzw. dem monatlichen Internet-Service Entgelt geltend gemacht hatten, die ordentliche Kündigung erklärt.

Unterlassungserklärung von A1

Unterlassungserklärung von A1

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des BMSGPK die A1 Telekom Austria AG (A1) wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen (konkret: E-Mail-Adresse) auf ihrer Website abgemahnt. Die Homepagegestaltung von A1 verstieß nach Auffassung des VKI gegen Bestimmungen des FAGG und des ECG. A1 hat am 21.06.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang