Zum Inhalt

Hutchison ("DREI") und ONE wegen rechtswidriger AGB verurteilt

In Verbandsverfahren des VKI im Auftrag des BMSG wurden Klauseln der AGB von Hutchison in erster Instanz vom HG Wien und von ONE in zweiter Instanz vom OLG Wien für rechtswidrig erkannt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Beiden Verfahren gemeinsam ist die abermalige Beschäftigung der Gerichte mit den Verfallsklauseln der Mobilfunkbetreiber bei Wertkartenhandys: Vor ca. eineinhalb Jahren hatte der oberste Gerichtshof den Verfall eines Guthabens beim Wertkartentelefon ohne Rückforderungsmöglichkeit für rechtswidrig erkannt.

In Folge hatten die Mobilfunkbetreiber ihre AGB derart umgestaltet, dass eine Rückforderung eines auf der Wertkarte bei Beendigung des Vertrages noch vorhandenen Guthabens innerhalb einer gewissen Frist (meist 6 bzw 7 Monate) erfolgen konnte.

Diese Frist ist jedoch sehr knapp bemessen, bedenkt man, dass nach dem Gesetz die Rückforderung prinzipiell innerhalb von 30 Jahren möglich wäre.

Die Klausel ist somit nach Ansicht des HG Wien und des OLG Wien jedenfalls nichtig. Das HG Wien hatte diese Ansicht bereits im Sommer in einem Verfahren gegen die mobilkom vertreten (das Verfahren befindet sich in Berufung; ein Verfahren gegen Telering zu dieser Frage ist ebenfalls anhängig).

Im Verfahren gegen Hutchison wurden neben einer solchen Verfallsregelung auch noch 10 weitere Klauseln beanstandet, welche das HG Wien ebenfalls ausnahmslos als rechtswidrig erkannte. Unter den Klauseln befinden sich etwa Regelungen, die die Gewährleistungspflicht von Hutchison gegenüber dem Verbraucher beschränken oder Hutchison zu einseitigen Leistungs- und Preisänderungen berechtigen wollen.

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Datentransfergeschwindigkeit: Irreführende Werbung bei „Hutchison Drei“

Beworbene versus tatsächliche Datentransfergeschwindigkeit: Hutchison Drei warb mit Maximalgeschwindigkeiten von 10 MBit/s und 40 MBit/s, die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite war laut Vertrag bloß halb so schnell. Laut OGH-Urteil eine irreführende Geschäftspraxis. "Bis zu"-Hinweise, dass es sich bei den Geschwindigkeiten um Maximalwerte handelt, beseitigen die Irreführung nicht.

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Überhöhte Indexanpassung bei Handyvertrag von „Drei“

Preisindexierungen haben aufgrund der hohen Inflation zu wesentlichen Preissteigerungen geführt. Ein Konsument konnte sich die Preiserhöhung auf seiner Handyrechnung jedoch nicht erklären. Er stellte fest, dass die Preiserhöhung nicht vom vereinbarten Angebotspreis berechnet wurde, sondern von einem doppelt so hohen Wert – eine für den Verein für Konsumenteninformation (VKI) unzulässige Vorgehensweise. Der Konsument erhielt mit Hilfe des VKI den unzulässig eingehobenen Betrag von „Drei“ zurück.

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Unzulässige Klausel zum Kundendatenabgleich bei Sky Österreich

Der VKI hatte die Sky geklagt, nachdem diese ihren Kund:innen angekündigt hatte, personenbezogene Daten mit der Österreichischen Post abgleichen zu wollen. Der OGH wertete die zugrundeliegende Vertragsbedingung und zwei weitere Datenschutzklauseln von Sky für unzulässig.

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Gesetzwidrige Änderungsklausel von WhatsApp

Der VKI hatte WhatsApp geklagt. Anlass für die Klage war eine Änderung der Nutzungsbedingungen von WhatsApp im Jahr 2021. Im Zuge dessen prüfte der VKI auch die Nutzungsbedingungen von WhatsApp und klagte daraus weitere fünf Klauseln ein. Verfahrensgegenstand beim OGH war nur mehr die Anlassklausel.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang