Zum Inhalt

Imperial-Gesellschaftsverträge: Erfolgte Kündigung zu spät?

In zwei Musterprozessen gegen die Imperial KapitalbeteiligungsGmbH & Co KG haben die Gerichte mit Teilurteilen entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen der Konsumenten zu spät erfolgt seien. Die fristlosen Kündigungen hätten sofort nach Erhalt des Schreibens von Imperial, dass die gewinnunabhängige Ausschüttung eines 6%igen Vorwegbezuges künftig wegfallen werde, erklärt werden können und müssen.

er Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zwei Musterprozesse gegen Imperial ua. zu der Frage, ob die Gesellschaftsverträge fristlos aufgrund des Wegfalls der garantierten 6%igen Verzinsung gekündigt werden können.

In einem Fall urteilte zunächst das Erstgericht, dass die außerordentliche Kündigung dann rechtswirksam ist, wenn die garantierte 6%ige Verzinsung ausschlaggebend für die Beteiligung des Konsumenten war. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass die außerordentliche Kündigung zu spät erfolgt und somit als ordentliche Kündigung mit Einhaltung von Kündigungsfristen zu werten sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In dem anderen Fall wurde ebenfalls vom LG Linz entschieden, dass das mehr als 16 Monate währende Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung der erworbenen Gesellschaftsanteile nur so von Imperial aufgefasst werden konnte, dass die Konsumenten schlüssig auf eine fristlose Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verzichtet haben. Auch hier ist die vorgenommene Kündigung als ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aufzufassen. Die Konsumenten, die ihre Rechte an den VKI abgetreten haben, wußten jedoch erst nach Einschaltung des BMASK bzw. des VKI von der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In beiden Musterprozessen wurde allerdings dem Rechnungslegungsbegehren - soweit die ordentlichen Kündigungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wirksam wurden - stattgegeben und werden nun diese Ansprüche vom VKI konsequent durchgesetzt. Das sich aus der Rechnungslegung ergebende Auseinandersetzungsguthaben samt Zinsen wird nach einer Bezifferung dieses Begehrens dem zu fällenden Endurteil vorbehalten bleiben.

OLG Linz 19.01.2012, 2 R 103/11x (2. Instanz, nicht rechtskräftig)
LG Linz 24.01.2012, 5 Cg 59/11p (1. Instanz, nicht rechtskräftig)
Volltextservice
Klagevertreter jeweils: Rechtsanwalt Dr. Stephan Briem, Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Unzulässige Ausschlussklausel der Generali Versicherung AG

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die Generali Versicherung AG wegen einer Klausel geklagt, die den Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Akten der Hoheitsverwaltung ausschließt. Das Handelsgericht Wien gab dem VKI recht und erklärte die eingeklagte Klausel für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln bei Hapimag

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

Unterlassungserklärung der HDI Versicherung AG

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HDI Versicherung AG wegen einer Klausel in deren ARB 2018 idF vom 01.05.2021 abgemahnt. Diese Klausel sah zwar eine Anpassung der Versicherungssumme und der Versicherungsprämie an den VPI vor, nahm aber unter anderem die im Vertrag vorgesehenen Höchstentschädigungsleistungen von einer solchen Wertanpassung aus. Die HDI Versicherung AG gab am 15.07.2024 eine Unterlassungserklärung ab.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang