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Imperial-Gesellschaftsverträge: Erfolgte Kündigung zu spät?

In zwei Musterprozessen gegen die Imperial KapitalbeteiligungsGmbH & Co KG haben die Gerichte mit Teilurteilen entschieden, dass die außerordentlichen Kündigungen der Konsumenten zu spät erfolgt seien. Die fristlosen Kündigungen hätten sofort nach Erhalt des Schreibens von Imperial, dass die gewinnunabhängige Ausschüttung eines 6%igen Vorwegbezuges künftig wegfallen werde, erklärt werden können und müssen.

er Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums zwei Musterprozesse gegen Imperial ua. zu der Frage, ob die Gesellschaftsverträge fristlos aufgrund des Wegfalls der garantierten 6%igen Verzinsung gekündigt werden können.

In einem Fall urteilte zunächst das Erstgericht, dass die außerordentliche Kündigung dann rechtswirksam ist, wenn die garantierte 6%ige Verzinsung ausschlaggebend für die Beteiligung des Konsumenten war. Das Berufungsgericht entschied jedoch, dass die außerordentliche Kündigung zu spät erfolgt und somit als ordentliche Kündigung mit Einhaltung von Kündigungsfristen zu werten sei. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In dem anderen Fall wurde ebenfalls vom LG Linz entschieden, dass das mehr als 16 Monate währende Unterbleiben einer außerordentlichen Kündigung der erworbenen Gesellschaftsanteile nur so von Imperial aufgefasst werden konnte, dass die Konsumenten schlüssig auf eine fristlose Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses verzichtet haben. Auch hier ist die vorgenommene Kündigung als ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses aufzufassen. Die Konsumenten, die ihre Rechte an den VKI abgetreten haben, wußten jedoch erst nach Einschaltung des BMASK bzw. des VKI von der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

In beiden Musterprozessen wurde allerdings dem Rechnungslegungsbegehren - soweit die ordentlichen Kündigungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz wirksam wurden - stattgegeben und werden nun diese Ansprüche vom VKI konsequent durchgesetzt. Das sich aus der Rechnungslegung ergebende Auseinandersetzungsguthaben samt Zinsen wird nach einer Bezifferung dieses Begehrens dem zu fällenden Endurteil vorbehalten bleiben.

OLG Linz 19.01.2012, 2 R 103/11x (2. Instanz, nicht rechtskräftig)
LG Linz 24.01.2012, 5 Cg 59/11p (1. Instanz, nicht rechtskräftig)
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Klagevertreter jeweils: Rechtsanwalt Dr. Stephan Briem, Wien

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