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Info: Änderung der Gewerbeordnung und des Konsumentenschutzgesetzes

Am 1.8.2002 ist eine Novelle zur Gewerbeordnung in Kraft getreten, die etwa Änderungen für Direct Marketing bringt. Auch das Konsumentenschutzgesetz wurde novelliert.

In der Gewerbeordnung kommt es per 1.8.2002 zu umfangreichen Änderungen.

Die Einteilung der Gewerbe erfolgt nach § 5 GewO in reglementierte Gewerbe, Teilgewerbe und freie Gewerbe. Die reglementierten Gewerbe sind alphabetisch in § 94 GewO angeführt. Gewerbe-treibende dürfen nunmehr auch alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vornehmen, die die eigene Leistung sinnvoll ergänzen.

Im Bereich der Adressverlage und Direktmarketingunternehmen gibt es ebenfalls Änderungen (nunmehr § 151 GewO):

Wer keine adressierte Werbung erhalten möchte, kann sich - wie bisher - in die Robinson Liste bei der Wirtschaftskammer eintragen lassen. Diese wird nunmehr monatlich (statt bisher vierteljährlich) aktualisiert.

Einem Begehren auf Löschung von Daten muss nunmehr binnen 8 Wochen (statt bisher 4 Wochen) kostenlos entsprochen werden.

Adressverlagen und Direktmarketingunternehmen müssen bei eigenen Aussendungen auf die Ursprungsdateien hinweisen und bei einem Auskunftsbegehren die Auftraggeber der Ursprungsdateien bekannt geben. Das Auskunftsbegehren muss innerhalb von 3 Monaten ab der Werbeaussendung gestellt werden. Eine Frist für die Auskunft ist nicht mehr vorgesehen.

Sensible Daten im Sinn des Datenschutzgesetzes (Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben) dürfen nur bei entsprechender Einwilligung verwendet werden.

Auch für die Verwendung sonstiger Daten ist grundsätzlich eine Zustimmung erforderlich.

Ohne Zustimmung dürfen aber folgende Daten verwendet werden: Name, Geschlecht, Titel, Akademischer Grad, Anschrift, Geburtdatum, Beruf, Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Kunden- und Interessentendatei. Dabei müssen die Betroffenen nur über die Möglichkeit der Untersagung informiert werden.

Das Rücktrittsrecht nach § 60 GewO wurde nunmehr in das KSchG, und zwar in den neu geschaffenen § 3 Abs 5 KSchG transferiert.

Dieser Absatz lautet:

"Der Verbraucher kann ferner von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer gegen die gewerbe-rechtlichen Regelungen über das Sammeln und die Entgegennahme von Dienstleistungen über das Aufsuchen von Privatpersonen oder über die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren (§§ 54, 57 und 59 GewO 1994) verstoßen hat. Die Bestimmungen des Abs 1 und 4 sind auch auf dieses Rücktrittsrecht anzuwenden. Es steht dem Verbraucher auch in den Fällen des Abs.3 zu."

Die dazugehörigen Bestimmungen in der Gewerbeordnung lauten folgendermaßen:

§ 54. Sammeln und Entgegennahme von Bestellungen auf Dienstleistungen

(1) Die Gewerbetreibenden dürfen selbst oder durch ihre bevollmächtigten Arbeitnehmer Personen überall aufsuchen, um Bestellungen auf Dienstleistungen, die Gegenstand ihres Gewerbes sind, zu sammeln, sofern nicht in sonstigen Rechtsvorschriften anderes bestimmt ist. Jedenfalls verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1), wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Dienstleistungen geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

(2) Wenn es wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Dienstleistungen zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) und die Entgegennahme von Bestellungen bei Privatpersonen (§ 57 Abs. 1) außerhalb der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden jedenfalls verboten ist.

(3) Werden Bestellungen auf Dienstleistungen entgegen einer Verordnung gemäß Abs. 2 aufgesucht oder entgegengenommen, so hat der Besteller das Recht, innerhalb einer Woche nach Abschluss des Vertrages zurückzutreten. Der Rücktritt ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit schriftlich zu erklären. Es genügt, wenn die schriftliche Erklärung des Rücktrittes binnen des genannten Zeitraumes abgesendet wird.

§ 57. Aufsuchen von Privatpersonen

(1) Das Aufsuchen von Privatpersonen, das sind andere als die in den §§ 55 Abs. 1 und 56 Abs. 1 genannten Personen, zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen auf Waren ist hinsichtlich des Vertriebes von Verzehrprodukten, Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen, Uhren aus Edelmetall, Gold-, Silber- und Platinwaren, Juwelen und Edelsteinen, Waffen und Munition, pyrotechnischen Artikeln, kosmetischen Mitteln, Grabsteinen und Grabdenkmälern und deren Zubehör sowie Kränzen und sonstigem Gräberschmuck verboten. Hinsichtlich dieser Waren sind auch in Privathaushalten stattfindende Werbeveranstaltungen einschließlich Werbe- und Beratungspartys, die sich an Privatpersonen richten, verboten, gleichgültig, ob die Werbeveranstaltung von Gewerbetreibenden selbst oder von jemand anderem organisiert wird. Weiters verboten ist das Aufsuchen von Privatpersonen, wenn hiebei in irgendeiner Form der Eindruck erweckt wird, dass das für die bestellten Waren geforderte Entgelt zumindest zum Teil gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zugute kommt.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe der Volksgesundheit oder des Konsumentenschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, oder wenn es - neben den Fällen des Abs. 1 - wegen der besonderen Gefahr einer Irreführung oder Benachteiligung der Bevölkerung erforderlich ist, mit Verordnung auch weitere Waren zu bezeichnen, hinsichtlich derer das Aufsuchen von Privatpersonen jedenfalls verboten ist. Für in einer solchen Verordnung bezeichnete Waren gilt auch das im Abs. 1 festgelegte Verbot von Werbeveranstaltungen.

(3) Hinsichtlich anderer Waren ist das Aufsuchen von Privatpersonen zum Zwecke des Sammelns von Bestellungen den Gewerbetreibenden, die zum Verkauf dieser Waren berechtigt sind, und ihren Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) innerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, gestattet, hingegen außerhalb des Verwaltungsbezirkes, zu dem die Gemeinde des Standortes gehört, nur in einzelnen Fällen auf ausdrückliche, schriftliche, auf bestimmte Waren lautende, an den Gewerbetreibenden gerichtete Aufforderung gestattet. Es ist dem Gewerbetreibenden nicht gestattet, die Aufforderung durch Versendung vorgedruckter Aufforderungsschreiben auf andere Art als im Postweg herbeizuführen; es ist verboten, sie mit Preisausschreiben oder ähnlichen Veranstaltungen zu verbinden. Das Aufforderungsschreiben muss von der Person, die aufgesucht werden will, eigenhändig unterfertigt und dem Gewerbetreibenden im Postweg zugekommen sein. Der Gewerbetreibende oder sein Bevollmächtigter (Handlungsreisender) muss dieses Aufforderungsschreiben beim Aufsuchen von Bestellungen bei dieser Person mitführen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (§ 62) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen.

(4) § 55 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

§ 59. Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen

(1) Bestellungen auf Waren von Privatpersonen dürfen nur entgegengenommen werden

1. in den Betriebsstätten oder der Wohnung des Gewerbetreibenden,

2. auf Messen, messeähnlichen Veranstaltungen, Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen,

3. anlässlich des gemäß §§ 57 und 58 zulässigen Sammelns von Bestellungen und

4. bei Vorführungen von Modewaren (Modellen) oder Luxusartikeln vor einem geladenen Publikum, soweit es sich um solche Waren handelt.

(2) In allen anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen, insbesondere auf der Straße, ist die Entgegennahme von Bestellungen auf Waren von Privatpersonen unzulässig. Eine unzulässige Entgegennahme von Bestellungen liegt auch vor, wenn die während einer Werbeveranstaltung von den Veranstaltungsbesuchern ausgefüllten Bestellscheine von einem Dritten zur Weiterleitung an den Gewerbetreibenden übernommen werden.

Wenn also eine Vertragserklärung des Verbrauchers unter Umständen abgegeben wurde, die in den §§ 54, 57 und 59 GewO verboten werden, dann kann der Verbraucher seinen Rücktritt bis zum Zustandekommen des Vertrages und danach binnen einer Woche erklären.

Voraussetzung: Eine gesetzeskonforme Aufklärung über das Rücktrittsrecht. Wurde der Verbraucher nicht aufgeklärt, kann er bis ein Monat nach beiderseitigen Vertragserfüllung den Rücktritt erklären.

Besonders zu beachten ist aber: Die Ausnahmen des § 3 Abs 3 KSchG (insbesondere Anbahnung durch den Verbraucher), finden hier keine Anwendung!

In der Verbraucherberatung wird man daher immer prüfen müssen, ob nicht auch ein Verstoß gegen die GewO vorliegt. Falls ja, dann kann ein Rücktrittsrecht gegeben sein, das beim normalen Haustürgeschäft - etwa wegen der Anbahnung durch den Verbraucher - ausgeschlossen ist.

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