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Info: Bauarbeiterkoordinationsgesetz

Am 1.7.1999 tritt ein neues Arbeitnehmerschutzgesetz in Kraft, welches leider auch private Baustellen betrifft, das Bauarbeiterkoordinationsgesetz. Es handelt sich dabei um die Umsetzung der Artikel 2 bis 7 der EU-Baustellen-Richtlinie.

Dieses enthält die zentrale Verpflichtung, für jede Baustelle, auf der mehrere Firmen beschäftigt sind, sowohl einen

- "Planungskoordinator" als auch einen

- "Baustellenkoordinator" zu bestellen, welcher Sicherheit und Gesundheitsschutz koordinieren soll und eine Ausbildung als Baumeister, ein einschlägiges Hochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung und eine mindestens dreijährige Praxis nachweisen können muss. Immerhin darf eine Person (juristische oder natürliche), beide Funktionen gleichzeitig ausüben.

Dieses Bundesgesetz gilt laut seinem § 1 Abs. 2 für alle Baustellen, auf denen Arbeitnehmer beschäftigt werden. "Bauherr" im Sinne des Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird. "Baustellen" sind solche, an denen zeitlich begrenzt Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung.

Zweck des Gesetzes ist, für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu sorgen. Der Planungskoordinator hat u.a. die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung bei der Vorbereitung der Baustelle zu sorgen sowie einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen.

Der Baustellenkoordinator muss praktisch für die Durchführung all dessen sorgen, weiters dafür, dass die Arbeitgeber die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung beachten. Er hat die Zusammenarbeit und Koordination der Tätigkeiten zum Schutz der Arbeitnehmer zwischen den Arbeitgebern zu organisieren und für die gegenseitige Information der Arbeitgeber und der auf der Baustelle tätigen Selbständigen zu sorgen. Stellt er Mißstände fest, hat er den Bauherren oder den Projektleiter zu informieren und hat das Recht, das Arbeitsinspektorat einzuschalten.

Wer meint, derartiger Aufwand sei nur auf Großbaustellen erforderlich, der irrt. Jeder private Häuselbauer muss einen solchen Planungs- und Baustellenkoordinator bestellen. Wo es aber beim Häuselbau noch relativ einfach geht, weil man da in der Regel einen Baumeister oder Architekten beschäftigt, welche beide der Definition dessen, wer Koordinator sein darf, genügen, wird es absurd, wenn man z.B. eine neue Wohnung mietet und dort dann einen Elektriker, einen Fliesenleger und einen Tischler beschäftigt, weil man halt ein bisschen Renovieren will, wozu man ja keinen Baumeister zwecks Einreichplan und dergleichen benötigt.

Nimmt man das Gesetz nun ernst, muss man zwecks Planung und Überwachung dieser Baustelle, da ja Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder hintereinander beschäftigt werden, einen Baumeister oder sonstigen dem Gesetz genügenden Menschen bestellen und diesen natürlich auch bezahlen. Denn weder der Elektriker, der Fliesenleger oder der Tischler genügen den Anforderungen an den Baustellen- bzw. Planungskoordinator. Der Bauherr hat (mittels Koordinator) dafür zu sorgen, dass auch bei der kleinsten Kleinbaustelle, sobald mehr als eine Firma dort beschäftigt ist, ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird, welcher in der Vorbereitungs- und Ausführungsphase zu berücksichtigen ist. Außerdem muss noch eine Unterlage für spätere Arbeiten erstellt werden (z.B. damit der Tischler nicht in die neu gelegten Elektroleitungen bohrt). Die Unterlage hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bedeutende Angaben zu enthalten, die bei späteren Arbeiten wie Nutzung, Wartung, Umbauarbeiten etc. zu berücksichtigen sind.

So lobenswert der Arbeitnehmerschutz auf Baustellen ist, stellt sich doch die Frage, ob man mit diesen Auflagen auch für Privatpersonen und Kleinstbaustellen nicht ein wenig über das Ziel hinausgeschossen ist. Vermutlich hat man sich auch nicht überlegt, wie die Einhaltung dieses Gesetzes auf den diversen Klein- und Kleinstbaustellen in der Praxis zu überwachen ist.

Bei Nichteinhaltung der umfangreichen Auflagen drohen dem Bauherren Verwaltungsstrafen von S 2.000,-- bis 100.000,--, im Wiederholungsfall das Doppelte. Verletzt sich ein Arbeitnehmer auf einer Baustelle ohne Koordinator, wird es dieser vermutlich auch leicht haben, den Bauherren allenfalls auch wegen Schadenersatz zu belangen.

Auskünfte erteilt das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten, wo es auch einen kostenlosen Folder über das Gesetz gibt, weiters kann dort auch ein Buch käuflich erworben werden. Tel. Nr.: 01.714 04 65.

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