Voranzustellen ist, dass auf Heimverträge schon bisher die Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden. Diese werden nunmehr ergänzt um weitere Konsumentenschutzbestimmungen, um dem besonderen Schutzbedürfnis der Heimbewohner Rechnung zu tragen:
Anwendungsbereich des Heimvertragsgesetzes:
Die Neuregelungen sind anzuwenden auf Verträge zwischen den Trägern und den Bewohnern von Altenheimen, Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, in denen wenigstens drei Menschen aufgenommen werden können. Sie gelten nur für Verträge, in denen in Übernahme sowohl der Unterkunft, als auch der Betreuung und der Pflege vereinbart ist. Daher unterliegen auch Verträge mit "Pflegefamilien" mit mindestens drei Pflegeplätzen dem neuen Gesetz. Hingegen fallen Verträge mit "Tagesstätten", da hier keine Unterbringung erfolgt, ebenso wenig unter die Neuregelungen, wie solche über "Seniorenwohngemeinschaften", da hier keine Betreuung zugesagt wird.
Ausgenommen vom Geltungsbereich des Gesetzes sind Verträge über die Aufnahme in Krankenanstalten oder Rehabilitationsanstalten oder über die Aufnahme von Minderjährigen in Heimen.
Heimverträge im oben definierten Sinn unterliegen nicht der Gebührenpflicht !
Informationspflicht:
Heimträger werden verpflichtet, Interessenten an einem Heimplatz bereits vor Abschluss des Vertrags ausreichend über ihr Leistungsspektrum zu informieren. Insbesondere sind Angaben über das Leistungsangebot (Unterkunft, Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen u. dgl.) sowie über das vom Bewohner zu zahlende Entgelt zu machen. Dadurch wird die Vergleichbarkeit der Heime gewährleistet.
Diese Informationspflicht besteht nur gegenüber Interessenten, die der Heimträger aufnehmen kann (z.B.. nur Informationspflicht gegenüber Gemeindebürgern, wenn nur diese aufgenommen werden können.) Diese Informationen sind schriftlich zu erteilen (Informationen auf der Homepage reichen nicht aus!).
Form und Inhalt der Heimverträge:
Alle Verträge müssen schriftlich abgeschlossen werden. (Bei unbefristeten Verträgen spätestens 3 Monate ab der Aufnahme). Dem Heimbewohner, dessen Vertreter und der Vertrauensperson ist eine Abschrift auszufolgen
Heimverträge müssen bestimmte Mindestinhalte jedenfalls aufweisen, wie z.B. Name und Anschrift des Heimträgers; Dauer des Vertrages; Angaben über Räumlichkeiten (konkrete Unterbringung des Bewohners; Gemeinschaftsräume), deren Ausstattung, Wäscheversorgung, Reinigung; allgemeine Verpflegung (Anzahl der Mahlzeiten, typische Verpflegung); Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung (Hilfe bei kurzfristigen Krankheiten, bei persönlichen Angelegenheiten etc.); Höhe und Fälligkeit des Entgelts samt dessen Aufschlüsselung (Unterkunft, Verpflegung samt Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen);Vorgangsweise bei Beendigung des Heimvertrages (Entgeltabrechnung; Räumung der Wohneinheit etc.).
Über spezielle Leistungen sind detaillierte Angaben zu machen bzw. anzumerken, dass derartige Leistungen nicht erbracht werden: z.B.. besondere Verpflegungsleistungen (Diätkost, vegetarische Kost); besondere Pflegeleistungen inklusive Pflegestandards (Pflegestufen); medizinische und therapeutische Leistungen (Anwesenheit bzw. Erreichbarkeit von Ärzten bzw. Pflegepersonal und Ausstattung zur Leistungserbringung); sonstige Dienstleistungen (Friseur), soziale und kulturelle Betreuung (Kurse, Beschäftigungsprogramme); Angaben darüber, ob und in welcher Höhe eine Kaution verlangt wird.
Weiters sind im Heimvertrag Feststellungen über die dem Bewohner zustehenden Persönlichkeitsrechte zu treffen (z.B.. Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, auf anständige Begegnung und auf Selbstbestimmung; Recht auf politische und religiöse Selbstbestimmung; Recht auf Verkehr mit der Außenwelt und auf Besuch von Angehörigen; Recht auf Gleichstellung; Recht auf zeitgemäße medizinische Versorgung etc.)
Die Inhalte des Vertrages sind einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau zu umschreiben !
Vertrauensperson:
Jeder Heimbewohner hat das Recht, eine Vertrauensperson zu benennen, die der Heimträger in wichtigen (zivil-)rechtlichen Angelegenheiten beigeziehen oder informieren muss.
Bei gröblicher Pflichtverletzung (Entgeltrückstand) oder schwerer Störung des Betriebes (z.B. unzumutbares Verhalten gegenüber Mitbewohnern) ist die Vertrauensperson einer Ermahnung des Heimbewohners nachweislich beizuziehen. ("Vorwarnung") Geschieht dies nicht, wäre eine nachfolgende Kündigung durch den Heimträger unwirksam !
Entgeltminderung:
Im Falle der Abwesenheit (z.B.. Krankenhaus) oder der mangelhaften Leistungserbringungen ist Entgelt entsprechend zu mindern.
Kautionen und unzulässige Vereinbarungen:
Kautionen dürfen nur in bestimmter Höhe verlangt werden und dürfen nur in geregelten Fällen in Anspruch genommen werden. (Selbstzahler maximal ein Monatsentgelt, Sozialhilfeempfänger maximal EUR 300).
Zahlungen ohne Gegenleistungen ("Eintrittsgelder" für Heimplätze) sind verboten und können zurückverlangt werden. Vereinbarungen, nach denen Sachen des Heimbewohners nach Vertragende in unangemessen kurzer Zeit verfallen, sind unwirksam.
Beendigung des Vertrages:
Eine Kündigung durch den Heimträger ist nur bei wichtigen Gründen zulässig (z.B. Einstellung des Heimbetriebes, Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wodurch im Heim eine gebotene Pflege nicht mehr durchgeführt werden kann, fortgesetzte unzumutbare Störung des Heimbetriebes durch Bewohner trotz Ermahnung, qualifizierter Verzug mit Entgeltleistung). Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten erfolgt. Bei Einstellung oder Einschränkung des Betriebes ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten vorgesehen. In den vom Heimbewohner gesetzten Kündigungsgründen (Entgeltrückstand, schwere Störung des Heimbetriebes) muss der Heimbewohner vorweg unter Beiziehung des Vertreters und der Vertrauensperson nachweislich ermahnt worden sein. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam ! Der Heimträger ist überdies verpflichtet, die örtlich zuständigen Träger der Sozial- und Behindertenhilfe von der Kündigung zu informieren, damit diese rechtzeitig für eine Ersatzunterbringung sorgen.
Eine Kündigung durch den Heimbewohner ist formfrei und ohne Begründung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsletzten zulässig.
Todesfall:
Durch den Tod des Heimbewohners endet der Vertrag automatisch. Ein im Voraus bezahltes Entgelt ist anteilig zu erstatten.
Verbandsklagsbefugnis:
Verstöße gegen diese heimvertragsrechtlichen Vorschriften können von bestimmten im KSchG genannten Verbänden (z.B.. Verein für Konsumenteninformation) mit Verbandsklage bekämpft werden. Überprüfbar sind daher nicht nur - wie bisher - Vertragsklauseln in Heimverträgen, sondern auch jedes Verhalten des Heimträgers, wie z.B.. Einhebung unzulässiger Kautionen, Verstoß gegen das Schriftformgebot, Unterlassung der Beiziehung von Vertrauenspersonen etc.
Das Gesetz tritt mit 1.7.2004 in Kraft.