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Unterlassungserklärung vom Montessori Kinderhaus Aigen

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat – im Auftrag des Sozialministeriums – das Montessori Kinderhaus Aigen wegen zwölf Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Es handelt sich dabei unter anderem um Klauseln zur Kündigung, zur Haftungsfreizeichnung oder zur fehlenden Rückerstattung von Beträgen. Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz und auch des ABGB verstoßen, wurde die Salzburger Kinderbetreuungseinrichtung abgemahnt. Das Montessori Kinderhaus Aigen hat zu allen Klauseln am 18.09.2024 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Zu folgenden Klauseln hat das Montessori Kinderhaus Aigen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

  1.   Der Betreuungsvertrag kann von dem/der Erziehungsberechtigte(n) unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kinderhausjahres (das ist der 31.08.) schriftlich gekündigt werden. […]
     
  2.  Gemäß 16 (8) KBBG kann der Verein die Aufnahme eines Kindes widerrufen und das Kind vom Besuch des Kinderhauses ausschließen, wenn
    a. aus schwerwiegenden Gründen durch den Besuch der Einrichtung eine Gefährdung anderer Kinder, des pädagogischen Personals oder des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes gegeben ist oder […]
     
  3.  Für mitgebrachte Spiele, Materialien, Medikamente, Gegenstände und Garderobe übernimmt das Kinderhaus keine Verantwortung.
     
  4.  Bei Erkrankungen des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (z.B. Diphterie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps-Ziegenpeter, Tuberkulose, übertragbare Darmerkrankung, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten) muss dies dem Kinderhaus umgehend mitgeteilt werden. Der Besuch des Kinderhauses ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen. Ob und wann das Kinderhaus wieder besucht werden darf, hängt vom ärztlichen Attest ab, das von den Erziehungsberechtigten dem Kinderhaus vorzulegen ist.
     
  5.  Einer Veröffentlichung von Fotos und Videos des Kindes im Rahmen des Kinderhauses, z.B. für Fortbildung, Homepage oder Folder, wird ausdrücklich zugestimmt. […]
     
  6.  […] Ungeachtet, ob die Jause oder das Mittagessen konsumiert wird (z.B. Krankheit, Urlaub, Eingewöhnung etc.) ist die Jausen- und Essenspauschale zu entrichten.
     
  7.  Die Betreuungsbeiträge und die Jausen- und Essenspauschale werden auf der Grundlage des VPI 2020 wertgesichert vereinbart. Ausgangsbasis für die Berechnung der Wertsicherung ist die für den Monat Januar […] verlautbarte Indexzahl […]. Die Anpassung erfolgt zu den Stichtagen 1.3. und 1.9. eines jeden Jahres im Verhältnis der Veränderung der Basiszahl zur jeweils letzten vor dem Stichtag verlautbarten Indexzahl. Der Betreuungsbeitrag erhöht oder vermindert sich somit nach Maßgabe der Indexveränderung, wobei aber durch die Wertsicherung der gesetzlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden darf.
    Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die letztlich tatsächlich zu zahlenden Betreuungsbeiträge und die Jausen- und Essenspauschale zum Zeitpunkt des Beginns der Zahlungspflicht von den oben genannten Beträgen inflationsbedingt auch abweichen können.
     
  8.  Das Gesamtentgelt (Betreuungsbeitrag + Jausen- und Essenspauschale) ist im Vorhinein, auch im Falle von Krankheit, Urlaub oder sonstiger Abwesenheitsgründe, bis zum 5. jeden Monats fällig und zu bezahlen. […]
     
  9.  Der Verein behält sich vor, die Art der Berechnung bzw. Umstellung auf fixe Betreuungsbeiträge zum Beginn eines Kinderhausjahres (1.9) zu verändern.
     
  10.  Schäden, die von Kindern, Erziehungsberechtigten oder zur Abholung befugten Personen verursacht wurden und für die keine Versicherungsdeckung besteht, sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.
     
  11.  Als Gerichtsstand wird das zuständige Gericht in Salzburg Stadt vereinbart.
     
  12.  Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

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