In letzter Zeit sind Anfragen zum Thema Reservierungskosten für ein Pflegeheim an den VKI herangetragen worden. Konsument:innen sollen allein für die Aufnahme in einem Pflegeheim „Reservierungskosten“ zahlen, dies in Höhe von mehreren Hundert Euro bis zu in einem Fall sogar mehr als 1.300,- Euro. Die Zahlung dient allein dazu, den Platz im Pflegeheim zu garantieren. Die Betroffenen befinden sich oftmals in einer Drucksituation. Die Angst vor negativen Konsequenzen bzw. vor einem Verlust des in Aussicht gestellten oder bereits bezogenen Heimplatzes ist groß und daher bezahlen die Betroffenen oftmals den vom Heimträger geforderten Betrag.
Unserer Rechtsansicht nach handelt es sich bei Reservierungskosten bei Aufnahme in einem Pflegeheim um eine unzulässige Zahlung iSd § 27g Abs 5 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), wenn dem keine gleichwertige Gegenleistung des Heimträgers gegenübersteht. Dass solche Vereinbarungen nicht verbindlich sein sollen, steht bereits in den Gesetzesmaterialien zum KSchG. Zahlungen wie Eintrittsgelder (oder Freihaltegebühren, Reservierungskosten, Investitionskostenbeiträge, Reservierungsentgelte oder ähnliche Bezeichnungen) für Heimplätze sind nach unserer Ansicht demnach verboten.
In Deutschland hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2021 entschieden, dass Pflegeheime keine Reservierungsgebühr für einen Pflegeplatz erheben dürfen. In Österreich gibt es dazu, soweit ersichtlich, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
Ist im Heimvertrag eine solche Zahlung vorgesehen bzw. werden diese Kosten schlicht – ohne vertragliche Grundlage – verrechnet, kann der zu Unrecht bezahlte Betrag zurückverlangt werden. Ein Anspruch auf Zahlung solcher Gelder ist nicht durchsetzbar.