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LG Klagenfurt: unzulässige Klauseln im Heimvertrag AHA Seniorenzentrum Grafendorf

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging - im Auftrag der AK Kärnten - gegen die AGB der AHA Seniorenzentrum Grafendorf GmbH vor. Ursprünglich wurden 25 Klauseln abgemahnt. Da nicht bei allen Klauseln die geforderte uneingeschränkte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, hat der VKI wegen 7 Klauseln die Klage eingebracht. Hinsichtlich 2 Klauseln kam es zu einem Anerkenntnis der Beklagten. Die restlichen 5 eingeklagten Klauseln hat das LG Klagenfurt nun für gesetzwidrig erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das AHA Seniorenzentrum Grafendorf in Gundersheim gehört zur AHA-Gruppe der AOS-GmbH (Zentrale), ist jedoch rechtlich eigenständig. Die AHA-Gruppe betreibt mehrere Seniorenheime überwiegend in Kärnten. Nach Ansicht des VKI fanden sich unzulässige Klauseln im Heimvertrag des Seniorenzentrums Grafendorf. Da diese Klauseln zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und des ABGB verstoßen, wurde der Heimträger hinsichtlich 25 Klauseln vom VKI abgemahnt und in weiterer Folge wegen 7 Klauseln geklagt, weil keine uneingeschränkte Unterlassungserklärung zu allen Klauseln abgegeben wurde.

Gegenstand der Klage waren unter anderem eine intransparente Klausel, welche eine uneingeschränkte Verpflichtung des Heimbewohners zur Zahlung der Kosten […] infolge Nichtübernahme der Kosten durch das Land Kärnten vorsah, sowie ein zu weitreichender Haftungsausschluss und weiters eine Klausel, welche die Verwendung der Kaution zur Abdeckung von verursachten Schäden durch den Heimbewohner an Sachen, die Dritten gehören oder zur Abdeckung allfälliger sonstiger Ansprüche nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses erlaubte.

Zu 2 Klauseln gab die Beklagten bereits in der Verhandlung ein Anerkenntnis ab, weshalb hierzu ein Teilanerkenntnisurteil erging. Es handelte sich hierbei um eine Klausel über die Kündigung durch die/den Heimbewohner:in sowie eine Klausel über das Einbehalten der Kaution nach Beendigung des Betreuungsverhältnisses. Auch bei den restlichen 5 Klauseln gab das LG Klagenfurt dem VKI recht und erachtete diese als unzulässig. Die Beklagte ging dagegen nicht mit Berufung vor, das Urteil ist daher rechtskräftig.

 

LG Klagenfurt 31.03.2023, 50 Cg 66/22m

Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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