Es enthält allgemeine Informationspflichten, wonach Diensteanbieter (im wesentlichen Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, Online-Werbung, Suchmaschinen) Name und Anschrift (Post-Adresse und E-Mail Adresse) bekannt geben und Werbeeinschaltungen besonders kennzeichnen müssen. Internet Werbung, die versendet wird, muss danach beim Eingang beim Benutzer klar als solche erkennbar sein. Die Rundfunk- und Telekom Regulierungs- GmbH (RTR-GmbH) führt in diesem Zusammenhang eine Liste mit denjenigen Personen, die keine solchen Zusendungen erhalten wollen.
Info beim Vertragsabschluss
Für den Abschluss von Verträgen werden ebenfalls Informationspflichten statuiert. So muss über die einzelnen Schritte, die zu einer Abgabe einer Vertragserklärung führen, informiert werden, Zugangsbestätigungen müssen ausgestellt werden, Eingabefehler müssen korrigiert werden können und Geschäftsbedingungen müssen zugänglich sein. Das Gesetz enthält darüber hinaus auch eine Zugangsfiktion: Elektronische Vertragserklärungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann.
Befreiung von der Haftung
Außerdem gibt es im ECG Bestimmungen betreffend die zivilrechtliche und strafrechtliche Haftung einzelner Diensteanbieter. Dabei werden aber keine Haftungsvoraussetzungen sondern Haftungsbefreiungs-Voraussetzungen aufgestellt. Liegen die Haftungsbefreiungsvoraussetzungen nicht vor, so muss die Verantwortlichkeit aber noch extra nach den jeweiligen Vorschriften geprüft werden. Bei den Haftungsbefreiungsvoraussetzungen wird zwischen verschiedenen Arten von Dienstanbietern unterschieden. So haften Access Provider (Anbieter, die nur den Zugang vermitteln) und Betreiber von Suchmaschinen im wesentlichen dann nicht, wenn sie die Informationen unverändert weitergeben. Anbieter, die Links verwenden, und Host Provider (Anbieter, die fremde Informationen länger speichern) sind dann nicht verantwortlich, wenn sie keine Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten haben. Für Betreiber, die eigene Informationen speichern, gelten keine Haftungsbefreiungen.
Herkunftslandprinzip gilt
Grundsätzlich gilt für Diensteanbieter das Herkunftslandprinzip. Von diesem Prinzip gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, so etwa für vertragliche Schuldverhältnisse bei Verbraucherverträgen. Diese unterliegen bei Auslandsbezug also weiterhin dem Recht, das sich aus Art. 5 EVÜ ergibt .
3000 Euro Verwaltungsstrafe
Bei Verletzung der Informationspflichten droht eine Verwaltungsstrafe bis 3.000 Euro (41.280,90 Schilling). Eine Verletzung der Bestimmungen des ECG kann aber auch im Rahmen des § 28a KSchG durch die Sozialpartner bzw. durch den VKI mit Unterlassungsbegehren geltend gemacht werden.