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Info: Grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung im Lichte von EuGVÜ und EVÜ

Bei grenzüberschreitenden Konflikten stellt sich die Frage: Wo kann geklagt werden und welches Recht ist anwendbar?

  • Gerichtsstand
  • Eine zentrale Rolle bei der Einschätzung, ob ein - grenzüberschreitender - Streitfall gerichtlich ausgetragen werden soll, spielt natürlich die Frage, an welchem Ort eine Klage einzubringen wäre (Gerichtsstand). Wenn man als Konsument einen Anspruch gegen einen ausländischen Unternehmer durchsetzen möchte, dann wird man in der Regel das Gericht am Sitz des Unternehmers - und damit im Ausland - in Anspruch nehmen müssen.

    Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, so vor allem, wenn der Unternehmer im Inland eine Zweigniederlassung oder zumindest Vermögen hat. Aber auch dann wird der Prozess komplizierter als mit einem inländischen Unternehmer, da zum Beispiel alle Ladungen im Ausland zugestellt werden müssen, oft auch Zeugen im Ausland im Rechtshilfeweg einvernommen werden müssen, und das alles kann sehr lange dauern.

    Im Bereich der EU gilt seit 1.12.1998 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), das für Verbraucherrechtsstreitigkeiten besondere Zuständigkeiten festschreibt.

    Diese kommen für vertragliche Ansprüche - also Streitigkeiten über das Zustandekommen oder Bestehen eines Vertrages, Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und die Rückabwicklung von Vertragsverhältnissen - zur Anwendung. Es werden Kaufverträge über bewegliche Sachen auf Teilzahlung (Abzahlungs- und Vorauszahlungskäufe) sowie der drittfinanzierte Kauf beweglicher Sachen erfasst. Für Verträge über andere Dienstleistungen (ausgenommen Versicherungs- oder Bankverträge) oder Warenlieferungen kommen diese Regelungen nur zur Anwendung, wenn der Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot abgegeben hat oder für seine Leistungen geworben hat und der Verbraucher in diesem Staat die zum Vertragsabschluß notwendigen Rechtshandlungen - also insbesondere die Vertragsunterzeichnung oder die Absendung der Bestellung - vorgenommen hat.

    Sind diese Bedingungen erfüllt, dann kann der Verbraucher wahlweise vor den Gerichten seines Heimatstaates oder den Gerichten des Staates, wo der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, seine Klage einbringen.

    Klagen gegen den Verbraucher können nur in seinem Heimatstaat gegen Ihn eingebracht werden, wobei es auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Klagseinbringung ankommt.

    Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie nach Entstehen des Streites getroffen wurden (nicht also Vereinbarungen in AGB bei Vertragsabschluß), wenn sie den Verbraucher nur begünstigen oder wenn sich die Vereinbarung auf jenen Staat bezieht, wo der Verbraucher bei Vertragsabschluß seinen Sitz hatte.

    • Internationales Privatrecht

    Welches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich nach den Grundsätzen des sogenannten "inter-nationalen Privatrechts". Das ist nationales Recht für Rechtsfälle mit Auslandsbezug, in Österreich geregelt im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG).

    Wesentlichstes Prinzip dabei ist, dass bei den typischen Verbrauchergeschäften - bei denen der Unternehmer Ihnen eine Ware liefern oder eine Dienstleistung erbringen muss und der Verbraucher dafür bezahlt - das Recht des Unternehmerstaates gilt. Genauer: das Recht jenes Staates, in dem sich die konkrete Niederlassung befindet, wo der Vertrag geschlossen wurde. Nur wenn der Unternehmer selbst in Österreich aktiv geworden ist, um den Verbraucher zu einem Vertragsabschluß zu bewegen, bleibt auch österreichisches Recht anwendbar.

    Für den Bereich der EU bringt - seit 1.12.1998 - das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) eine Vereinheitlichung. Man kann also darauf vertrauen, dass ein Gericht in Bayern die Frage welches Recht anzuwenden ist, ebenso entscheiden wird, wie ein österreichisches Gericht.

    Für die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an einen Verbraucher gilt dann das Recht des Staates, wo der Verbraucher seinen Sitz hat, wenn der Vertragsabschluß auf ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmers im Staat des Verbrauchers zurückgeht und der Verbraucher in seinem Heimatstaat die zum Vertragsabschluß erforderlichen Rechtshandlungen - also die Abgabe bzw. Annahme des Anbotes - vorgenommen hat, der Unternehmer die Bestellung im Heimatstaat des Verbrauchers entgegengenommen hat oder die Bestellung zwar im Ausland, aber anlässlich einer Werbefahrt aus dem Heimatland vorgenommen wurde.

    Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers können auch durch eine vertragliche Rechtswahl nicht abbedungen werden.

Eine zentrale Rolle bei der Einschätzung, ob ein - grenzüberschreitender - Streitfall gerichtlich ausgetragen werden soll, spielt natürlich die Frage, an welchem Ort eine Klage einzubringen wäre (Gerichtsstand). Wenn man als Konsument einen Anspruch gegen einen ausländischen Unternehmer durchsetzen möchte, dann wird man in der Regel das Gericht am Sitz des Unternehmers - und damit im Ausland - in Anspruch nehmen müssen.

Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, so vor allem, wenn der Unternehmer im Inland eine Zweigniederlassung oder zumindest Vermögen hat. Aber auch dann wird der Prozess komplizierter als mit einem inländischen Unternehmer, da zum Beispiel alle Ladungen im Ausland zugestellt werden müssen, oft auch Zeugen im Ausland im Rechtshilfeweg einvernommen werden müssen, und das alles kann sehr lange dauern.

Im Bereich der EU gilt seit 1.12.1998 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ), das für Verbraucherrechtsstreitigkeiten besondere Zuständigkeiten festschreibt.

Diese kommen für vertragliche Ansprüche - also Streitigkeiten über das Zustandekommen oder Bestehen eines Vertrages, Ansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten und die Rückabwicklung von Vertragsverhältnissen - zur Anwendung. Es werden Kaufverträge über bewegliche Sachen auf Teilzahlung (Abzahlungs- und Vorauszahlungskäufe) sowie der drittfinanzierte Kauf beweglicher Sachen erfasst. Für Verträge über andere Dienstleistungen (ausgenommen Versicherungs- oder Bankverträge) oder Warenlieferungen kommen diese Regelungen nur zur Anwendung, wenn der Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot abgegeben hat oder für seine Leistungen geworben hat und der Verbraucher in diesem Staat die zum Vertragsabschluß notwendigen Rechtshandlungen - also insbesondere die Vertragsunterzeichnung oder die Absendung der Bestellung - vorgenommen hat.

Sind diese Bedingungen erfüllt, dann kann der Verbraucher wahlweise vor den Gerichten seines Heimatstaates oder den Gerichten des Staates, wo der Unternehmer seinen Sitz oder seine Niederlassung hat, seine Klage einbringen.

Klagen gegen den Verbraucher können nur in seinem Heimatstaat gegen Ihn eingebracht werden, wobei es auf den Wohnsitz im Zeitpunkt der Klagseinbringung ankommt.

Gerichtsstandsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie nach Entstehen des Streites getroffen wurden (nicht also Vereinbarungen in AGB bei Vertragsabschluß), wenn sie den Verbraucher nur begünstigen oder wenn sich die Vereinbarung auf jenen Staat bezieht, wo der Verbraucher bei Vertragsabschluß seinen Sitz hatte.

  • Internationales Privatrecht

Welches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich nach den Grundsätzen des sogenannten "inter-nationalen Privatrechts". Das ist nationales Recht für Rechtsfälle mit Auslandsbezug, in Österreich geregelt im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG).

Wesentlichstes Prinzip dabei ist, dass bei den typischen Verbrauchergeschäften - bei denen der Unternehmer Ihnen eine Ware liefern oder eine Dienstleistung erbringen muss und der Verbraucher dafür bezahlt - das Recht des Unternehmerstaates gilt. Genauer: das Recht jenes Staates, in dem sich die konkrete Niederlassung befindet, wo der Vertrag geschlossen wurde. Nur wenn der Unternehmer selbst in Österreich aktiv geworden ist, um den Verbraucher zu einem Vertragsabschluß zu bewegen, bleibt auch österreichisches Recht anwendbar.

Für den Bereich der EU bringt - seit 1.12.1998 - das Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) eine Vereinheitlichung. Man kann also darauf vertrauen, dass ein Gericht in Bayern die Frage welches Recht anzuwenden ist, ebenso entscheiden wird, wie ein österreichisches Gericht.

Für die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen an einen Verbraucher gilt dann das Recht des Staates, wo der Verbraucher seinen Sitz hat, wenn der Vertragsabschluß auf ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung des Unternehmers im Staat des Verbrauchers zurückgeht und der Verbraucher in seinem Heimatstaat die zum Vertragsabschluß erforderlichen Rechtshandlungen - also die Abgabe bzw. Annahme des Anbotes - vorgenommen hat, der Unternehmer die Bestellung im Heimatstaat des Verbrauchers entgegengenommen hat oder die Bestellung zwar im Ausland, aber anlässlich einer Werbefahrt aus dem Heimatland vorgenommen wurde.

Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen des Heimatstaates des Verbrauchers können auch durch eine vertragliche Rechtswahl nicht abbedungen werden.

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